Und heute dann Fristversäumung und Wiedereinsetzung mit zwei Entscheidungen vom BGH und einer AG-Entscheidung.
Hier dann zunächst der BGH, Beschl. v. 29.08.2024 – 2 StR 382/24 – mal wieder mit einer klassischen Problematik zur Wiedereinsetzung, nämlich dem nicht ausreichen begründeten Wiedereinsetzungsantrag. Obwohl: Das ist an sich gar nicht so schwer.
Das LG hat den Angeklagten am 07.05.2024 wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit elektronischem Schriftsatz vom 25.06.2024, eingegangen beim LG am selben Tag, hat die Verteidigerin des Angeklagten für diesen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt und zur Begründung vorgetragen und glaubhaft gemacht, sie habe die Revisionseinlegungsschrift am 10.05.2024 versehentlich an ein anderes als das zuständige LG gesandt und dies erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist bemerkt. Zugleich hat sie für den Angeklagten Revision gegen das Urteil des LG eingelegt.
Der BGH hat den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen und dabei die Stellungnahme des GBA „eingerückt“:
„Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt hierzu ausgeführt:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Abs. 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller, sofern sich – wie hier – die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nicht offensichtlich aus den Akten ergibt, auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 4 StR 319/22 -, juris Rn. 2 mwN). An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es. Der Antrag vom 25. Juni 2024 enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis weggefallen ist, das der Fristwahrung entgegenstand. Besteht das Hindernis in der fehlenden Kenntnis von einer Fristversäumung, ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten entscheidend; auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es nicht an (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 5 StR 375/22 -, juris ohne Rn.). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger – wie hier – ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 4 StR 319/22 -, juris Rn. 2 mwN). Wann dem Angeklagten die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist bekannt geworden ist, wird indes nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht eindeutig aus dem Inhalt der Akten. Da überdies offenbleibt, auf welchem Weg und wann die Verteidigerin des Angeklagten vom Versäumnis Kenntnis erlangt hat, fehlt auch insofern ein möglicher Anknüpfungspunkt, um eine vor Ablauf der Wochenfrist liegende Kenntniserlangung des Antragstellers auszuschließen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 – 5 StR 375/22 -, juris ohne Rn.; vom 31. Januar 2023 – 4 StR 237/22 -, juris Rn. 1). Verbleiben aber – wie hier – Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Antrags, geht dies zu Lasten des Antragstellers (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14 -, juris Rn. 12). Da sich bei derzeitigem Kenntnisstand nicht beurteilen lässt, ob die Nachholung der Revisionseinlegung innerhalb der Antragsfrist erfolgte (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), kommt vorliegend auch keine Wiedereinsetzung von Amts wegen in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2022 – 4 StR 76/22 -, juris Rn. 4).““
Ich verstehe es nicht. Warum macht man sich keine Checkliste dazu, was in den Antrag gehört, und arbeitet die dann bei der Begründung ab?