Und hier dann die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Dolmetscherkosten im Wiederaufnahmeverfahren?
Ich hatte wie folgt geantwortet:
„tja 🙂 , ich meine:
1. Die Dolmetscherkosten sind m.E. keine „Auslagen für Nachforschungen“.
2. Und: Ich sehe im Moment keine Kostengrundentscheidung.
3. ich würde mal einfach nachträglich den Weg über § 364b StPO gehen. Wird steinig werden….
4. Ich frage zur Sicherheit auch noch einmal bei Herrn Volpert.“
Und die Nachfrage habe ich gestartet. Und als Antwort dann erhalten:
Ich halte die Erstattung der Dolmetscherkosten für schwierig bis ausgeschlossen:
„Art. 6 EMRK räumt nur einen Anspruch auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher ein, wenn die Verhandlungssprache des Gerichts nicht verstanden oder gesprochen wird. Zu einem gerichtlichen Verfahren ist es ja überhaupt nicht gekommen.
Deshalb kann es nur auf § 46 Abs. 3 RVG ankommen, dessen Voraussetzungen aber offenbar nicht erfüllt sind.“