Und dann zum Tagesschluss noch einmal – oder auch: schon wieder – etwas zur Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter, ein weiterer verkehrsrechtlicher Dauerbrenner. Dazu habe ich noch einmal eine Entscheidung, die sich mit den Rechtsfolgen einer E-Scooter-Trunkenheitsfahrt befasst.
Es handelt sich um das AG Dortmund, Urt. v. 02.11.2023 – 729 Ds-124 Js 946/23-114/23 – zur Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verhängung eines Fahrverbotes, wenn es bei der Trunkenheitsfahrt zu einem Unfall gekommen ist. Der Angeklagte war bei einer nächtlichen Fahrt mit seinem E-Scooter mit einem Pkw kollidiert.
In einem solchen Fall ist nach Auffassung des AG die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 69 StGB) und ein Fahrverbot (§ 44 StGB) zu verhängen:
Auch wenn weiterhin in Fällen folgenloser nächtlicher Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern davon auszugehen ist, dass nicht eine Regelfahrerlaubnisentziehung nach § 69 Abs. 1 u. 2 StGB stattfinden muss, ist bei einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter und einem tatsächlichen erheblichen Schadenseintritt von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Zudem ist in einem solchen Fall ein Fahrverbot nach § 44 StGB zu verhängen, um Fahrten mit gleichartigen (fahrerlaubnisfreien) Kraftfahrzeugen zu verhindern und hierdurch eine entsprechende Denkzettelwirkung zu entfalten.
Ich werde nie verstehen wie die Gericht damit klar kommen, dass 44 StGB ja einen grundsätzlich geeigneten Fahrer voraussetzt und der § 69 StGB hingegen einen ungeeigneten. Dieser Widerspruch ist doch nicht zu übersehen oder bin ich zu pingelig??