Und in die (kurze) Restwoche geht es heute mit StPO-Entscheidungen.
Die erste Entscheidung kommt vom BGH. Der hat im BGH, Beschl. v. 02.08.2023 – 5 StR 137/23 – noch einmal zu den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Beweisantrages Stellung genommen. Nichts Dolles, aber zur Erinnerung an die Voraussetzungen „ganz nett“:
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Verfahrensrüge des Angeklagten, ein in der Hauptverhandlung gestellter Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens sei im Urteil zu Unrecht nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt worden, bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil das zugrundeliegende Beweisersuchen nicht die Voraussetzungen eines Beweisantrages nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO erfüllt. Dieses teilt lediglich das Beweisziel („dass die Schilderungen … nicht erlebnisbasiert sind“) mit und enthält weder eine konkrete Tatsachenbehauptung noch die für die begehrte weitere Begutachtung erforderlichen zureichenden Anknüpfungstatsachen. Zudem zeigt das Beweisanliegen keine konkreten methodischen Mängel des Erstgutachtens auf (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 166), sondern erschöpft sich in dem wiederholt pauschal angeführten Vorbringen, das Gutachten sei „ungenügend“.