Und im „Kessel Buntes“ dann heute etwas zum bea und/oder, was damit zu tun hat.
Hier zunächst der BGH, Beschl. v. 09.08.2022 – 6 StR 268/22. Schon etwas älter, aber ich habe ihn jetzt erst gefunden. Es geht um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einer vom Verteidiger noch im Februar 2022 per Fax eingelegten Revision. Der Beschluss ziegt noch einmal sehr schön, worauf es dabei ankommt:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig und begründet.
1. Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt. Nach der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 51; BGH, Beschlüsse vom 20. April 2022 – 3 StR 86/22; vom 28. April 2022 – 4 StR 59/22; vom 24. Mai 2022 – 2 StR 110/22; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 32d Rn. 2). Diesen Anforderungen entspricht die am 23. Februar 2022 per Telefax übermittelte Revisionseinlegung nicht. Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach § 32d Satz 3 StPO sind nicht dargetan.
2. An dieser Fristsäumnis traf den Angeklagten, wie sein Verteidiger fristgerecht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), allerdings kein Verschulden. Den Auftrag zur Revisionseinlegung hatte der Beschuldigte demzufolge rechtzeitig erteilt; es ist deshalb allein auf Anwaltsverschulden zurückzuführen, dass die Revision nicht formgerecht und mithin nicht wirksam eingelegt wurde.
3. Die versäumte Handlung hat der Verteidiger frist- und formwirksam nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1992 – 1 StR 704/91, BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 11). Die innerhalb der Wochenfrist nach § 45 Abs. 1 StPO eingelegte Revision erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse der § 32d Satz 2, § 32a StPO.
a) Nach § 32a Abs. 3 StPO muss die schriftlich abzufassende Revisionseinlegung bei einer Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg bei dem elektronischen Gerichts- oder Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 32a Abs. 3 StPO ist etwa gemäß § 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO die Übersendung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (§ 31a BRAO). Dabei muss die elektronisch übermittelte Revisionsbegründung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1, § 14 ElektronischeRechtsverkehr-Verordnung (ERVV) ein Dokument im Dateiformat PDF sein (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22 Rn. 12; MüKo-ZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 130a Rn. 4).
b) Dem entspricht die eingelegte Revision. Dies ergibt die gebotene Zusammenschau von Verteidigerschriftsatz und dem zu den Akten zu nehmenden Prüfvermerk des EGVP (vgl. BGH, aaO Rn. 13 mwN), der hier namentlich Angaben zur Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach durch den signierenden Verteidiger und zum Dateiformat des übermittelten Dokuments enthält.“