StPO III: Gründe nachschieben und Besetzungsrüge, oder: Auch Besetzungseinwand (nur) per beA?

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Und als letzte Entscheidung dann noch der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.09.2022 – III-2 Ws 181-183/22. In der Entscheidung geht es um einen Besetzungseinwand (§ 222b StPO).

Bei einer großen Strafkammer des LG Duisburg wird seit dem 01.08.2022 gegen sechs Angeklagte u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhandelt. Das Verfahren gegen zwei Angeklagte war am 21.07.2022 hinzuverbunden worden. Besetzt ist die Strafkammer mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen .

Am ersten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte H. durch seinen Verteidiger die auf zwei statt drei Berufsrichter reduzierte Besetzung mit der Begründung beanstandet, dass, insbesondere nach Verbindung der beiden Verfahren, mit mehr als zehn Verhandlungstagen zu rechnen sei. Diesem Besetzungseinwand haben sich die Angeklagten D. und M. jeweils durch ihren Verteidiger angeschlossen.

Ferner hat der Angeklagte M. durch seinen Verteidiger die Besetzung mit den beiden anwesenden Schöffinnen beanstandet, weil diese nicht die tatsächlich zuständigen Schöffinnen seien. Diesem Besetzungseinwand haben sich die Angeklagten H. und D. jeweils durch ihren Verteidiger angeschlossen.

Der Verteidiger des Angeklagten M. hat der Strafkammer mit Telefax vom 08.08.2022, 23:14 Uhr, eine schriftsätzliche Begründung der Besetzungseinwände übermittelt. Ferner hat er noch am 08.08.2022 per Telefax jeweils einen Schriftsatz der Verteidiger der Angeklagten H. und D. an die Strafkammer weitergeleitet. Diese Schriftsätze beschränken sich jeweils auf die Erklärung, dass sich der Unterzeichner den Ausführungen des Kollegen aus dem Schriftsatz vom 08.08.2022 anschließt.

Die Strafkammer hat die Besetzungseinwände mit Beschluss vom 12.08.2022 als unzulässig verworfen. Die Akten sind dann dem OLG am 26.08.2022 zur Entscheidung über die Besetzungseinwände vorgelegt worden. Das hat sie zurückgewiesen:

„Die Besetzungseinwände haben keinen Erfolg. Sie sind bereits nicht in zulässiger Weise erhoben worden.

1. Bei einem Besetzungseinwand sind die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, anzugeben (§ 222b Abs. 1 Satz 2 StPO). Die an diesen Vortrag zu stellenden Anforderungen entsprechen den Rügeanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. OLG Celle StraFo 2020, 159; OLG Brandenburg StV 2021, 815; OLG Hamm BeckRS 2022, 12225). Die Verfahrenstatsachen sind mithin so vollständig und genau anzugeben, dass dem Senat allein auf Grundlage dieses Vortrags eine Entscheidung möglich ist.

Ferner sind alle Beanstandungen gleichzeitig vorzubringen (§ 222b Abs. 1 Satz 3 StPO). Das Nachschieben von Tatsachen ist auch dann unzulässig, wenn die Beanstandungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. BGH NStZ 1999, 367, 369; Gmel in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 222b Rdn. 9). Die Regelung, dass alle Beanstandungen gleichzeitig vorzubringen sind, kann sich notwendigerweise nur auf die laufende Beanstandungsfrist beziehen. Denn nach deren Ablauf ist Vorbringen zu einer vorschriftswidrigen Besetzung ohnehin präkludiert.

Hiernach erweist sich das Vorbringen zu den Besetzungseinwänden als völlig unzureichend.

Am ersten Hauptverhandlungstag ist bei dem Einwand gegen die Besetzungsreduktion (§ 76 Abs. 2 GVG) lediglich vorgebracht worden, dass, insbesondere nach Verbindung der beiden Verfahren, mit mehr als zehn Verhandlungstagen zu rechnen sei. Die Besetzung mit den beiden anwesenden Schöffinnen wurde nur mit der allgemein gehaltenen Begründung beanstandet, dass diese nicht die tatsächlich zuständigen Schöffinnen seien.

Mangels Darlegung konkreter Verfahrenstatsachen ermöglicht dieses unsubstantiierte Vorbringen dem Senat eine Überprüfung der Besetzungseinwände in keiner Weise.

Das Vorbringen in dem Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten M. vom 8. August 2022 ist unbeachtlich, da es entgegen § 222b Abs. 1 Satz 3 StPO in unzulässiger Weise nachgeschoben worden ist. Dass die einwöchige Beanstandungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, ändert daran – wie dargelegt – nichts.

Es wäre angezeigt gewesen, sich innerhalb der Beanstandungsfrist zunächst vollständige Kenntnis von den maßgeblichen Verfahrenstatsachen zu verschaffen und die Besetzungseinwände sodann gleichzeitig mit konkreten Darlegungen zu erheben. Die Beanstandungsfrist soll den Verfahrensbeteiligten gerade die Überprüfung der Besetzung ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 19/14747 S. 31). Vorliegend ist der Besetzungseinwand gegen die beiden Schöffinnen am ersten Hauptverhandlungstag gleichsam ins Blaue hinein erhoben worden. Erst danach erfolgte seitens der Verteidigung die Einsichtnahme in die Unterlagen zur Heranziehung der beiden Schöffinnen.

Soweit sich die Verteidiger der Angeklagten H. und D. jeweils mit schriftlicher Erklärung vom 8. August 2022 den schriftsätzlichen Ausführungen ihres Kollegen angeschlossen haben, fehlt es entgegen §§ 222b Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2, 345 Abs. 2 StPO ohnehin bereits an einer eigenverantwortlichen Begründungsschrift. Eine Revisionsbegründung muss den für die Beurteilung der Beanstandung erforderlichen Sachverhalt eigenständig und vollständig vortragen. Eine Bezugnahme auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter reicht nicht (vgl. BGH NStZ 2007, 166; NStZ-RR 2018, 153; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 345 Rdn. 14). Nichts anderes gilt in entsprechender Anwendung von § 345 Abs. 2 StPO für Besetzungseinwände, die schriftsätzlich außerhalb der Hauptverhandlung vorgebracht werden.“

Dürfte den Regelungen in § 222b StPO entsprechen. Es muss also alles sofort auf den Tisch 🙂 .

Interessant ist der OLG-Beschluss m.E. auch noch aus einem weiteren Grund. Das OLG spricht nämlich eine mit § 32d StPO zusammenhängende Frage an: Stichwort: Elektronisches Dokument. Nämlich:

„2. Der Senat kann offen lassen. ob die Schriftsätze vom 8. August 2022 auch deshalb unbeachtlich sind, weil sie abweichend von § 32d Satz 2 StPO nicht als elektronisches Dokument, sondern per Telefax an die Strafkammer übermittelt worden sind.

Für Formunwirksamkeit spricht, dass § 345 Abs. 2 StPO für außerhalb der Hauptverhandlung vorgebrachte Besetzungseinwände entsprechend gilt (§ 222b Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 StPO). Dieser Verweis auf die für die Revisionsbegründung normierten Formvorschriften kann dahin als dynamisch und umfassend verstanden werden, dass der Verteidiger bei einem Besetzungseinwand außerhalb der Hauptverhandlung auch die seit dem 1. Januar 2022 für die Revisionsbegründung geltende Pflicht zur elektronischen Übermittlung zu beachten hat (§ 32d Satz 2 StPO). Für eine unterschiedliche Handhabung besteht jedenfalls kein plausibler Anlass, zumal ein Besetzungseinwand vormals gerade mit der Revision geltend zu machen war.“

Die Frage sollte man nach diesem „OLG-Hinweis“ im Blick haben und den Besetzungseinwand immer per beA erheben. Sicher ist sicher.

Und schließlich bekommt die Strafkammer aber auch noch „einen mit:

„3. Entgegen § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO sind die Besetzungseinwände dem Senat nach der Entscheidung der Strafkammer vom 12. August 2022 nicht spätestens vor Ablauf von drei Tagen, sondern deutlich verspätet erst am 26. August 2022 vorgelegt worden.

Die Drei-Tage-Frist dient der Beschleunigung des Vorabentscheidungsverfahrens. Aus einer Fristüberschreitung ergeben sich indes keine rechtlichen Folgen. Im Falle der Begründetheit eines Besetzungseinwands kann eine verspätete Aktenvorlage dazu führen, dass in der laufenden Hauptverhandlung zwischenzeitlich zusätzliche Ressourcen ohne Nutzen verbraucht werden. Wenn ein Besetzungseinwand keinen Erfolg hat, fehlt selbst eine solche faktische Auswirkung.“

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