Und heute dann (noch einmal) beA, und zwar beA im Strafverfahren. Ich stelle drei Entscheidungen zu der seit dem 01.01.2022 geltenden Neuregelung des § 32a ff. StPO vor.
Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 19.07.2022 – 4 StR 68/22. Er ist nach dem BGH, Beschl. v. 24.05.2022 – 2 StR 110/22 – ein weiterer, der sich mit den Fragen befasst, und zwra mit § 32d StPO.
An sich sagt der Beschluss nicht viel Neues. Das LG hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Der BGH hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen:
„1. Die Revision ist nicht wirksam eingelegt, weil der Schriftsatz des Verteidigers nicht den Formerfordernissen des § 32d StPO genügt.
a) Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte u.a. die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 2 StR 110/22, Rn. 3; BT-Drucks. 18/9416 S. 51; Köhler in Meyer-Goßner, 65. Aufl., § 32d Rn. 2; KK-StPO/Graf, 8. Aufl., § 32d Rn. 5; SSW-StPO/Claus, 4. Aufl., § 32d Rn. 4; Radke in: Ory/Weth, jurisPK, 2. Aufl., § 32d Rn. 10; BeckOK-StPO/Valerius, 44. Ed., § 32d Rn. 4; HK-GS/Bosbach, 5. Aufl., § 32d Rn. 2).
b) Diesen Anforderungen genügt die Revisionseinlegung vorliegend nicht. Denn der Angeklagte hat seine Revision am 6. Januar 2022 lediglich mit einem per Fax übermittelten Schriftsatz seines Verteidigers eingelegt. Anhaltspunkte dafür, dass eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war (§ 32d Satz 3 StPO), sind nicht dargetan.“
Ratlos lassen mich dann die Ausführungen des BGH zur nicht gewährten Wiedereinsetzung zurück. Dazu führt der BGH nämlich aus:
„2. Für eine Wiedereinsetzung ist kein Raum.
a)) Weder ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionseinlegung gestellt noch die Revisionseinlegung nachgeholt worden (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO), obwohl der Verteidiger und der Angeklagte durch Schreiben des Generalbundesanwalts vom 1. März 2022 auf die Unwirksamkeit der bisherigen Erklärung und die Möglichkeit, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, hingewiesen worden sind.
b) Für eine gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist besteht schon deshalb kein Anlass, weil insoweit ein Mitverschulden des Angeklagten mit Blick auf die ihm durch den Hinweis des Generalbundesanwalts bereits vermittelte Kenntnis von der formunwirksamen Revisionseinlegung durch seinen Verteidiger nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1972 – 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 90 ff.; Beschluss vom 30. November 2017 – 3 StR 539/17). „
Warum „ratlos“? Nun, nicht wegen der Ausführungen des BGH. Die sind klar und deutlich. Nein, ratlos wegen des Verhaltens des Verteidigers des Angeklagten. Der wird durch den GBA auf die Formunwirksamkeit hingewiesen und was tut er: Nichts! Ist für mich unfassbar. Ok, ich kann ggf. erheben, dass der Wiedereinsetzungsantrag ggf. keinen Erfolg hat, aber warum stelle ich dann nicht nicht doch den Antrag. Immerhin habe ich/der Angeklagte ja Revision eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass ich das LG-Urteil angreifen will. Warum man dann – wenn schon etwas schief gelaufen ist – nicht noch zu retten versucht, was ggf. zu retten, ist, das macht mich ratlos. Wenn ich die Revision – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr will, nehme ich sie zurück und hole mir nicht so einen Beschluss vom BGH ab.