Und als dritte Entscheidung dann noch etwas aus dem Bereich „Strafvollzug/U-Haft-Vollzug“. Es geht um die Verlegung eines U-Haft-Gefangenen, der (erneut) in ein Justizvollzugskrankenhaus verlegt werden möchte. Die JVA lehnt das ab, das nach Anklageerhebung zuständige LG verpflichtet die JVA, den Verlegungsantrag des Angeschuldigten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Gegen den Beschluss des LG richtet sich dann die Beschwerde der Justizvollzugsanstalt, die mit E-Mail an das LG übermittelt worden ist, die E-Mail stammte vom persönlichen Account eines JVA-Bediensteten. Der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.08.2022 – III-2 Ws 152/22 – sagt: Unzulässig:
„Die nach § 119a Abs. 3 StPO statthafte Beschwerde der Justizvollzugsanstalt ist unzulässig, da bei der Einlegung mittels E-Mail kein sicherer Übermittlungsweg nach Maßgabe des § 32a Abs. 4 Nr. 3 StPO gewählt wurde und dieser Mangel durch das Ausdrucken der beigefügten Word-Textdatei bei dem Landgericht nicht geheilt wurde.
1. Die E-Mail ist von dem persönlichen E-Mail-Account einer Bediensteten der Justizvollzugsanstalt an die elektronische Poststelle des Landgerichts versandt worden. Dies genügt nicht den Anforderungen des § 32a Abs. 4 Nr. 3 StPO, wonach im elektronischen Rechtsverkehr bei der Absendung ein nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichtetes Behördenpostfach (sog. besonderes elektronisches Behördenpostfach, § 6 ERVV) zu verwenden ist. Der vorliegend gewählte Übermittlungsweg stellt keinen sicheren Übermittlungsweg dar.
Abgesehen davon ist das beigefügte elektronische Dokument nicht in dem vorgeschriebenen Dateiformat PDF (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV), sondern als Word-Textdatei (docx) an das Landgericht übermittelt worden. Hierauf und das Unterbleiben eines Hinweises nach § 32a Abs. 6 Satz 1 StPO kommt es nach Maßgabe des § 32a StPO indes nicht weiter an, da es bereits an einem sicheren Übermittlungsweg fehlt.
2. Dieser Mangel ist durch das Ausdrucken der Word-Textdatei bei dem Landgericht nicht geheilt worden.
Der 2. Strafsenat hat in diesem Zusammenhang bereits in anderer Sache ausgeführt (Beschluss vom 10. März 2020, III-2 RVs 15/20, NJW 2020, 1452, 1453):
„Der Senat ist der Auffassung, dass die besonderen gesetzlichen Regelungen, die im Interesse des Integritäts- und Authentizitätsschutzes für den elektronischen Rechtsverkehr gelten, abschließend sind und es bei Nichteinhaltung der dortigen Anforderungen nicht gerechtfertigt ist, nach dem Ausdrucken der elektronischen Dokumente Formerleichterungen zuzulassen (vgl. BFH NJW 2012, 334; OVG Bautzen NVwZ-RR 2016, 404; BSG NJW 2017, 1197; FG Köln MMR 2018, 630; SG Freiburg BeckRS 2018, 25212; VG Gera LKV 2019, 141; Müller NZS 2015, 896, 898 u. AnwBl 2016, 27, 29).
Hat der Absender den Weg der elektronischen Übermittlung gewählt, muss er sich an den hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen festhalten lassen. Es ist grundsätzlich nicht angezeigt, bei deren Fehlen gleichsam freibeweislich in eine Prüfung einzutreten, ob sich aus dem ausgedruckten elektronischen Dokument oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der unbedingte Wille, das Schreiben (hier: Einlegung der Revision) an das Gericht zu übermitteln, hinreichend sicher ergeben. Auch kann es für die Wahrung der Schriftform nicht darauf ankommen, wie sich das Gericht bei Eingang eines elektronischen Dokumentes, das den Anforderungen des § 32a StPO nicht genügt, verhält, ob es also durch Ausdrucken ein verkörpertes Schriftstück erstellt oder aber die Datei nur digital in seinem Postfach belässt (oder gar löscht).“
Eine „Heilung“ des Formmangels durch Ausdrucken scheidet jedenfalls aus, wenn das elektronische Dokument – wie hier die systemschriftliche Word-Textdatei – keinen eingescannten Schriftsatz enthält, der ein Abbild des unterzeichneten Originals bzw. der mit Unterschrift und ggf. Dienstsiegel beglaubigten Abschrift darstellt.
3. Der Bundesgerichtshof (XII. Zivilsenat) hat entschieden, dass eine Beschwerdeschrift nach dem Ausdrucken in schriftlicher Form eingereicht ist, wenn diese im Original unterzeichnet, eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wurde (vgl. BGH NJW 2015, 1527; NJW 2019, 2096).
Eine Vorlegungspflicht nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG besteht für den Strafsenat eines Oberlandesgerichts auch dann, wenn dieser von der Entscheidung eines Zivilsenats des Bundesgerichtshofs abweichen will (vgl. BGHSt 13, 373; Feilcke in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 121 GVG Rdn. 18).
Eine entscheidungserhebliche Abweichung liegt wegen des anders gelagerten Sachverhaltes hier indes nicht vor. Denn die vorliegende Entscheidung des Senats bezieht sich auf das Ausdrucken einer Word-Textdatei ohne Unterschrift bzw. ohne unterzeichneten Beglaubigungsvermerk, nicht auf das Ausdrucken einer PDF-Datei, die das Abbild eines unterzeichneten Originals bzw. einer mit Unterschrift und ggf. Dienstsiegel beglaubigten Abschrift darstellt.“
Vielleicht „beruhigt“ es die JVA ja, dass die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. 🙂