Archiv für den Monat: April 2022

OWi I: Messung mit standardisiertem Messverfahren, oder: Wurde die Bedienungsanleitung beachtet?

entnommen wikimedia.org
Original uploader was VisualBeo at de.wikipedia

Nachdem ich gestrigen Tag mit einem Sonder-OWi-Posting beendet habe, und zwar der „Kneif-Entscheidung“ des BGH im BGH, Beschl. v. 30.03.2022 – 4 StR 181/21 (dazu Sondermeldung: Einsichtnahme in die Messreihe, oder: Keine Divergenz – “Kneift” der BGH in der Sache?) heute dann ein „normaler“ OWi-Tag.

Den eröffne ich mit einem OLG Karlsruhe-Beschluss, den mit der Kollege Hufnagel geschickt hat. In dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.04.2022 – 1 Rb 35 Ss 193/22 – geht es noch einmal/mal wieder um die Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem standardisierten Messverfahren. Der Betroffene ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Zugrunde gelegt worden ist eine Messung mit Riegl FG 21P. Dem OLG reichen dann die Feststellung des AG und desse Beweiswürdigung nicht:

„Zwar unterliegt die Beweiswürdigung des Bußgeldrichters nur eingeschränkter Überprüfung im Rechtsbeschwerderechtszug. Gemäß § 261 StPO i.V.m. § 71 OWiG obliegt es dem Tatgericht, über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er – an sich mögliche – Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. Weder ist der Tatrichter gehindert, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, noch kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Folgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen darf oder gar muss. Diese freie Würdigung des Bußgeldrichters darf das Rechtsbeschwerdegericht lediglich auf Rechtsfehler überprüfen, nicht aber durch seine eigene ersetzen (vgl. auch BGHSt 10, 20). Das Rechtsbeschwerdegericht hat die tatrichterliche Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Einen sachlich-rechtlichen und daher auf die Sachrüge im Rechtsbeschwerderechtszug beachtlichen Fehler beinhaltet die Beweiswürdigung allerdings, wenn sie in sich widersprüchlich; lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden.

Gemessen an diesen Maßstäben hält das angefochtene Urteil rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Urteilsausführungen sind bzgl. der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung lückenhaft und deshalb rechtsfehlerhaft (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO iVm § 71 OWiG). Sie genügen nicht den Anforderungen, die an die Darlegung und Begründung eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Messergebnisses zu stellen sind.

Bei der im vorliegenden Verfahren vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Handmessgerät Riegl FG21P handelt es sich grundsätzlich um ein sog. standardisiertes Messverfahren, bei dem der Tatrichter im Urteil nur die Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert anzugeben hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das verwendete Messgerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardgemäß, d. h. im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet wurde. Nur so kann mit der für eine spätere Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob das Gerät in seiner konkreten Aufstellsituation tatsächlich mit der bei standardisierten Messverfahren vorausgesetzten Präzision arbeitet und so eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stellt (OLG Koblenz DAR 2006, 101/102; OLG Bamberg Beschl. v. 2.12.2016 — 2 Ss OWi 1185/16, BeckRS 2016, 116866 Rn. 7, beck-online). Beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden oder – substantiiert – Messfehler geltend gemacht werden, müssen im Urteil hierzu Ausführungen gemacht werden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Begründung ihres Antrags auf (teilweise) Aufhebung des Urteils in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2021 folgendes ausgeführt:

„Eine Überprüfung, ob das verwendete Messgerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardgemäß – entsprechend der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- und Gebrauchsanweisung – verwendet wurde, wie seitens der Verteidigung substantiiert bestritten, ist dem Rechtsbeschwerdegericht vorliegend nicht möglich. Ausweislich der Urteilsgründe (UA, S. 3) hat das Amtsgericht ohne nähere Ausführungen festgestellt, dass das Gerät nach den Anweisungen des Herstellers getestet und bedient wurde. Weiter hat das Gericht ausgeführt, dass das Polizeifahrzeug nach Abschluss der Eingangstests auf dem Parkplatz Lächle nochmals einige Meter bis zur Ausfahrt des Parkplatzes bewegt wurde, um dort die Messung der Fahrzeuge durchzuführen. Feststellungen dazu, welche konkreten Anforderungen der Hersteller an die Durchführung der Funktionstests stellt, wie sie vom Bedienungspersonal ordnungsgemäß durchzuführen sind und ob sich der Messbeamte an die entsprechenden Herstellervorgaben tatsächlich gehalten hat (vgl. OLG Gelle, Beschluss vom 26.06.2009 – 311 SsBs 58/09, NZV 2010, 414), fehlen, obwohl seitens der Verteidigung eingewandt wurde, dass das Polizeifahrzeug mit dem Gerät nach den Eingangstests noch bewegt worden sei und auch die Abschlusstests auf einem anderen Parkplatz stattgefunden hätten. Diese Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen. So sind nach der Gebrauchsanweisung des eingesetzten Messgerätes ,nach jedem Transport des Messgeräts an einen neuen Einsatzort im Einsatzfahrzeug zu Beginn vier Tests durchzuführen. Dass diese Herstellerangaben beachtet wurden, ist nicht ersichtlich. Dem Urteil kann insbesondere nicht entnommen werden, dass das Messgerät händisch zur Ausfahrt des Parkplatzes Löchle gebracht wurde. Nur wenn das Gerät entsprechend der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- und Gebrauchsanweisung verwendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass das Messgerät mit der bei standardisierten Messverfahren vorausgesetzten Präzision arbeitete. Nur in diesem Fall ist eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage gegeben. Anderenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Messergebnis verändert wurde, beispielsweise aufgrund von Erschütterungen im Einsatzfahrzeug.

Die erfolgte Messung als solche ist nicht generell unverwertbar. Vielmehr muss das Gericht – sollte die Messung nicht entsprechend der Bedienungs- und Gebrauchsanweisung erfolgt. sein – von einem individuellen Messverfahren ausgehen, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 02.12.2016 – 2 Ss OWi 1185/16, BeckRS 2016, 116866). Die Urteilsgründe enthalten, da das Gericht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen ist, nicht die erforderlichen. Feststellungen hinsichtlich einer individuellen Überprüfung der Messung und genügen damit nicht den Anforderungen an die Darstellung eines außerhalb eines standardisierten Messverfahrens zustande gekommenen Messergebnisses.“

Dieser zutreffenden Rechtsauffassung schließt sich der Senat an. Aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers ist das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen — ausgenommen sind die Feststellungen zur Fahrereigenschaft, welche von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind — aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG iVm § 353 StPO).“

Also: Zurück auf Null.

Sondermeldung: Einsichtnahme in die Messreihe, oder: Keine Divergenz – „Kneift“ der BGH in der Sache?

Bild von mohamed Hassan auf Pixabay

Gerade hat mir der Kollege Keilhauer aus Kaiserlautern den BGH, Beschl. v. 30.03.2022 – 4 StR 181/21 – übersandt. Da das die lang ersehnte Antwort auf den Vorlagebeschluss des OLG Zweibrücken an den BGH betreffend die Einsicht in die „ganze Messreihe“ ist (zur Vorlage hier Sondermeldung: Einsichtnahme in die gesamte Messreihe, oder: OLG Zweibrücken legt dem BGH vor) will ich den Beschluss schnell online stellen. Also „Sondermeldung“ bzw. „außer der Reihe“.

Wer nun gedacht/gehofft hatte, mit der Antwort des BGH auf die Frage des OLG Zweibrücken wären dann in Zukunft alle Probleme gelöst, der wird durch die „Antwort“ (?)  des BGH m.E. enttäuscht. Denn: Der BGH sagt zu der Frage des OLG Zweibrücken nichts, sondern: Er hat die Sache an das OLG Zweibrücken zurückgegeben. Begründung: Keine Divergenz zum OLG Jena:

„Die Sache ist an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zurückzugeben, da die Vorlegungsvoraussetzungen des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 GVG nicht vorliegen. Die Annahme einer in rechtlicher Hinsicht bestehenden Divergenz durch das vorlegende Oberlandesgericht beruht auf einem nicht mehr vertretbaren Verständnis der Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 17. März 2021 und ist daher für den Bundesgerichtshof im Vorlegungsverfahren nicht bindend (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1999 — 5 AR (VS) 2/99, NStZ 2000, 222; vgl. Quentin in Satzger/ Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl., § 121 GVG Rn. 21; Feilcke in KK-StPO, 8. Aufl., § 121 GVG Rn. 43 f. jeweils mwN).

1. Das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG resultierende Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, NJW 2021, 455) dem Betroffenen im Bußgeldverfahren einen Anspruch auf Zugang zu solchen Informationen, die im Verfahren zum Zweck der Ermittlung angefallen, aber nicht Bestandteil der Bußgeldakte geworden sind, weil deren Beiziehung unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht geboten erscheint. Da der Informationszugang des Betroffenen gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten einer sachgerechten Eingrenzung bedarf, setzt der Zugangsanspruch in sachlicher Hinsicht voraus, dass die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen aus der maßgeblichen Perspektive des Betroffenen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Dabei ist entscheidend, ob der Betroffene eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf (vgl. BVerfG aaO, Rn. 57). Bei entsprechenden Zugangsersuchen obliegt es den Bußgeldbehörden und den Gerichten, im Einzelfall zu entscheiden, ob sich das Gesuch innerhalb des durch diese Voraussetzungen gesetzten Rahmens hält (vgl. BVerfG aaO, Rn. 58).

2. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist durch die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 17. März 2021 nicht gehindert, das Vorbringen der Betroffenen im Rahmen ihres Auskunftsverlangens einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. Denn der Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts ist entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts gerade nicht zu entnehmen, dass jedwedem Informationsverlangen eines Betroffenen ohne gerichtliche Prüfung seiner Berechtigung nachzukommen ist. Das Thüringer Oberlandesgericht knüpft vielmehr ausdrücklich an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach der Anspruch des Betroffenen auf Informationszugang sachlich unter anderem davon abhängig ist, dass den begehrten Informationen durch den Betroffenen verständiger Weise Relevanz für seine Verteidigung beigemessen werden kann und es Aufgabe der mit den Verfahren befassten Bußgeldgerichte ist, im Einzelfall zu beurteilen, ob das Gesuch diesen Anforderungen entspricht. Anschließend nimmt es selbst eine sachliche Prüfung der maßgeblich aus der Perspektive des Betroffenen zu beurteilenden Relevanz der begehrten Messdaten für die Bewertung der Verlässlichkeit der den Betroffenen belastenden Geschwindigkeitsmessung vor und gelangt zu dem Ergebnis, dass den Daten aus der am Tattag an der Messstelle durchgeführten Messreihe eine potentielle Beweiserheblichkeit nicht abgesprochen werden kann. Soweit das Thüringer Oberlandesgericht sodann abschließend im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht die alleinige Maßgeblichkeit der Einschätzung des Betroffenen für die Verteidigungsrelevanz einer begehrten Information betont, dienen diese Ausführungen ersichtlich dazu, klarzustellen, dass sich die Reichweite des Informationsanspruchs des Betroffenen einerseits und der dem Gericht obliegenden Amtsaufklärungspflicht andererseits nach verschiedenen Maßstäben beurteilt.

3. Eine der beabsichtigten Entscheidung entgegenstehende rechtliche Divergenz ergibt sich auch nicht aus der erst nach dem Vorlegungsbeschluss ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. August 2021 (VRS 140, 319). Denn auch das Oberlandesgericht Stuttgart nimmt hinsichtlich der vom Betroffenen begehrten Informationen über die Daten der gesamten Messreihe eine eigene Bewertung von deren Verteidigungsrelevanz vor und bejaht eine potentielle Beweisbedeutung.

4. Soweit das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken einerseits und das Thüringer Oberlandesgericht sowie das Oberlandesgericht Stuttgart andererseits schließlich die potentielle Beweisbedeutung der im Rahmen der Geschwindigkeitsmessung insgesamt angefallenen Messdaten für die Beurteilung der Verlässlichkeit der den Betroffenen belastenden Einzelmessung unterschiedlich beurteilen, betrifft dies eine tatsächliche Frage, die weder einen allgemeinen Erfahrungssatz noch allgemein als gesichert anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse zum Gegenstand hat (vgl. Quentin, aaO, § 121 GVG Rn. 16 mwN) und damit als Tatfrage einer Vorlegung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 GVG nicht zugänglich ist. Insoweit hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken eine Vorlage auch nicht beschlossen.“

Also: Man hat ein wenig den Eindruck, dass der BGH „kneift, wenn er dem OLG Zweibrücken sagt: Sieh zu, wie du mit der Sache fertig wirst.

Im Übrigen: Zurück „auf Null“. Das „Spiel beginnt neu. Aber es ist ja noch eine Vorlage „oben“

Steuer III: Vermögensarrest im Steuerstrafverfahren, oder: Sicherungsbedürfnis?

entnommen openclipart.org

Und als dritte und letzte Entscheidung des Tages stelle ich dann noch den LG Hamburg, Beschl. v. 08.03.2022 – 618 Qs 3/22 – vor. Der ist ein einem Steuerstrafverfahren ergangen. Gestritten worden ist um den Erlass von Vermögensarresten.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO. Sie legt dem Beschuldigten zur Last, in der Zeit vom 18.06.2019 bis zum 30.06.2021 als Inhaber eines Einzelunternehmens in den dem Finanzamt Hamburg-Nord für die Veranlagungszeiträume 2018, 2019, 2020 jeweils übermittelten Umsatzsteuerjahreserklärungen und sodann als Geschäftsführer der das Einzelunternehmen übernehmenden GmbH in der dem vorgenannten Finanzamt übermittelten Umsatzsteuerjahreserklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 jeweils Vorsteuern aus Rechnungen erklärt zu haben, obwohl ihm bewusst gewesen sein soll, dass diesen Rechnungen von insgesamt fünf Fremdfirmen keine tatsächlichen Leistungen gegenüberstehen. Dadurch habe das Finanzamt, worauf es dem Beschuldigten auch angekommen sei, durch ihre Zustimmung zu den jeweiligen Umsatzsteuerjahreserklärungen die Umsatzsteuer um insgesamt bezüglich des Einzelunternehmens € 126.505,37, davon in Fall 2 (2019) in Höhe von 88.834,92€ und bezüglich der GmbH in Höhe von 72.576,46 € zu niedrig festgesetzt.

Das AG hat den Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Einziehung des Wertes von Taterträgen den Vermögensarrest in Höhe von 126.505,37 EUR in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten sowie in Höhe von 72.576,46 in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der pp. anzuordnen, abgewiesen. Dagegen die Beschwerde, die beim LG Erfolg hatte. Das LG führt zum Sicherungsbedürfnis aus:

„b) Es liegt auch ein Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 111e Abs. 1 StPO vor.

aa) Nach § 111e Abs. 1 StPO kann der Vermögensarrest in das Vermögen eines Beschuldigten oder eines Dritten dann angeordnet werden, wenn der Vermögensarrest der Sicherung der Vollstreckung dient, mithin erforderlich ist (vgl. BT-Drucks 18/9525 S. 76; Köhler a.a.O., Rn. 6). Zwar entfiel mit der Neuregelung des § 111e Abs. 1 StPO n. F. und der ersatzlosen Streichung des § 111d Abs. 2 StPO a. F. der Verweis auf § 917 ZPO, mithin die Besorgnis einer Erschwerung oder wesentlichen Vereitelung der Forderungsvollstreckung. Das Erfordernis eines Arrestgrundes einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung sollte nach dem gesetzgeberischen Willen allerdings nicht tangiert werden. Bereits in der Gesetzesbegründung ist klargestellt, dass sich das Erfordernis eines Sicherungsgrundes als Ausprägung des Übermaßverbotes nunmehr unmittelbar aus der StPO ergeben soll, da der Vermögensarrest nur „zur Sicherung der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung“ angeordnet werden dürfe (vgl. BT-Drucks 18/9525 S. 49).

Die Erforderlichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn zu besorgen steht, dass die künftige Vollstreckung ohne Anordnung eines Arrestes vereitelt oder wesentlich erschwert werden wird (BGH wistra 2014, 452).

Wegen des in der Arrestanordnung liegenden schwerwiegenden staatlichen Grundrechtseingriffs zu Lasten eines einer Straftat nur erst Verdächtigen müssen hierfür – über den Tatverdacht als solchen und nie ausschließbare ganz allgemeine Möglichkeiten hinausgehend – in objektiver Hinsicht oder in Hinblick auf das Verhalten der Beschuldigten konkrete Umstände vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne eine Arrestanordnung der staatliche Anspruch ernstlich gefährdet wäre (vgl. BVerfG StV 2004, 409).

Dabei sind grundsätzlich alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu ergeben. Diese können sich aus der Person des Beschuldigten, seiner Lebensumstände, dem den Ermittlungen vor- und nachgelagerten Verhalten sowie der Art und Weise der Tatbegehung ergeben.

Wenn sich der Täter nicht nur durch die Taten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat, sondern darüber hinaus die Taten durch eine betrügerische oder listige Vorgehensweise geprägt waren, kann das Sicherungsbedürfnis durch die Art und Weise der Tat indiziert sein. In solchen Fällen besteht eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich auch künftig unlauter verhalten wird (OLG Hamburg StV2009, 122; vgl. LR-Schäfer § 111 d Rn. 17 m.w.N. (zu § 111d StPO a. F.)).

bb) Nach diesen Maßstäben besteht ein Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 111e StPO. Es besteht, wie oben dargelegt, der dringende Tatverdacht der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, mithin einer gegen das Vermögen gerichteten Straftat. Hinzu treten vorliegend in der Tatbegehung liegende konkrete Umstände sowie das den Ermittlungen nachgelagerte Verhalten des Beschuldigten, die besorgen lassen, dass ohne eine Arrestanordnung der Anspruch des Fiskus gefährdet ist.

Bereits die konkrete Art der Tatbegehung zeichnet sich sowohl durch auf Verschleierung beruhendes Verhalten als auch durch eine erhebliche kriminelle Energie zur Eigenbereicherung aus. Der Beschuldigte nutzte zum einen über einen Zeitraum von drei Jahren fünf verschiedene Servicegesellschaften, um sodann mit Geschäftsübertragung auf die GmbH sein Vorgehen fortzusetzen und eine weitere Servicegesellschaft einzubinden. Zum anderen verschleierte er die wahre Natur der Rechnungen weiter, indem einzelne Servicegesellschaften ihre Forderungen gegen den Beschuldigten gegenseitig abtraten und so die Nachverfolgung weiter erschwerten.

Für ein Sicherungsbedürfnis spricht entscheidend, dass der Beschuldigte, zeitnah nachdem er von der Betriebsprüfung Kenntnis erlangte, zunächst insgesamt vier Konten für seine Kinder eröffnet wurden, bei denen er und seine Frau verfügungsberechtigt sind, sodann mehrere Konten seiner Frau und seines Sohnes aufgelöst wurden, für die er verfügungsberechtigt war und seine Frau ein Bankschließfach eröffnete, für das der Beschuldigte verfügungsbefugt ist (BaFin Auskunft vom 09.02.2022 Bl. 51-60 d.A.). Dies lässt befürchten, dass der Beschuldigte willens ist, Vermögen dem Zugriff des Staates zu entziehen, um eine Vollstreckung zu vereiteln.

c) Die Anordnung des Vermögensarrests ist schließlich auch insgesamt verhältnismäßig….“

Steuer II: „Gewerbliche Zwecke“ i.S. des TabStG?, oder: „Gewerblich“ ist nicht „gewerbsmäißg“

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

In der zweiten Entscheidung einem Berufungsurteil des LG Nürnberg, und zwar dem LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 04.04.2022 – 12 Ns 513 Js 393/18 – geht es um eine Tabaksteuerhinterziehung.

Der Angeklagte hatte – nach den Feststellungen – in der Tschechischen Republik wiederholt Zigaretten erworden und diese – teils zum Eigenverbrauch, teils zur Weitergabe an Dritte – in das Bundesgebiet, ohne Tabaksteuererklärungen beim zuständigen Zollamt abzugeben. Die Mutter des Angeklagten wohnte unweit eines Grenzübergangs zur Tschechischen Republik. Im gleichen Anwesen befand sich eine Filiale der Deutschen Post AG. Dies machte sich der Angeklagte im Zeitraum vom März 2017 bis August 2018 zunutze, um anlässlich von acht mehrtägigen Besuchen bei seiner Mutter in der Tschechischen Republik jeweils insgesamt 10.800 Stück Zigaretten mit tschechischer Steuerbanderole, insbesondere der Marken Route 66 rot und blau, die er nicht alle selbst rauchen, sondern an Dritte abgeben wollte, zu erwerben und diese in die Wohnung seiner Mutter zu verbringen. Die bei den wiederholten Grenzübertritten zusammengekauften Zigaretten packte er jeweils kurz vor Antritt der Rückfahrt nach L. in der Wohnung der Mutter in ein Postpaket. Dieses gab er sodann in der Postfiliale in S. auf und versandte es an seine Wohnadresse. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass er die Zigaretten, die nicht für seinen Eigenbedarf bestimmt waren, unverzüglich gegenüber dem zuständigen Zollamt zu erklären hatte. Dem kam er jeweils bewusst nicht nach, um sich die Abführung der jeweils fälligen Tabaksteuer zu ersparen.

Gestritten worden ist dann um die Frage: Gewerblich ja oder nein. Dazu führt das LG aus:

„1. Sowohl die Anklage als auch das Amtsgericht in seiner Beweisaufnahme verwandten Zeit und Mühe auf den Versuch des Nachweises, der Angeklagte habe gewerbsmäßig (im üblichen Sinne von gewinnbringend) gehandelt. Umgekehrt betonte der Angeklagte mit erkennbarem Eifer, er habe die mitgebrachten Zigaretten nur verschenkt, nie verkauft. Dieser Streit war überflüssig, weil er auf einem Missverständnis des Gesetzes beruht. § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG definiert „gewerbliche Zwecke“ schlicht als den Gegenbegriff zu den „privaten Zwecken“ des § 22 Abs. 1 TabStG. Zu privaten Zwecken wird eingeführt, was für den Eigenbedarf bestimmt ist. Alles, was nicht dem Eigenbedarf dient, wird den gewerblichen Zwecken zugeordnet. Die Nomenklatur des Tabaksteuergesetzes weicht also – inspiriert von Art. 33 Abs. 1 Richtlinie 2008/118/EG vom 16. Dezember 2008 – von dem sonstigen Rechtsgebrauch der Begriffe „gewerblich“ oder „gewerbsmäßig“ ab. Die Gefahrgeneigtheit dieser Terminologie ist allerdings auch dem Normgeber nicht entgangen, weshalb er jüngst in § 39 TabStV (i.d.F. der 7. VerbrStÄndV vom 11. August 2021, BGBl. I S. 3602) folgenden Absatz 2 angefügt hat:

„(2) Die Weitergabe von Tabakwaren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 22 des Gesetzes.“

Durch diese Verordnungsänderung ist nicht eine Änderung, sondern lediglich eine Klarstellung der bestehenden Rechtslage erfolgt. So führt der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. April 2021 für die Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen aus (S. 170): „Die Regelung stellt klar, dass die Weitergabe verbrauchsteuerpflichtiger Ware nicht von dem Begriff des Eigenbedarfs erfasst ist und konkretisiert die Norm insoweit in unionsrechtskonformer Weise.“

Steuer I: Feststellungen im Steuerstrafverfahren, oder: Geeignete Schätzungsmethoden

Bild von Markus Winkler auf Pixabay

Thema Steuer? Ja, aber nicht das Steuer im Auto, sondern Steuerstrafrecht und was damit zu tun hat.

Und die erste Entscheidung ist dann der BGH, Beschl. v. 10.02.2022 – 1 StR 484/21 -, der sich zu  für das Steuerstrafverfahren geeigneten Schätzungsmethoden äußert.

Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen Steuerhinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Besteuerungszeiträume 2009 bis 2013 sowie Umsatzsteuer in den Besteuerungszeiträumen 2010 bis 2013) verurteilt. Dabei hatte das LG seine Feststellungen zu den sich nach den Steuererklärungen ergebenden – eingetretenen oder erstrebten – Steuerverkürzungen auf eine Schätzung gestützt, weil Rechnungen über nicht in die Buchhaltung aufgenommene Warenumsätze nicht existent beziehungsweise auffindbar waren. Seiner Schätzung hatte das LG für die einzelnen Besteuerungszeiträume durchgeführte Warenverkehrsrechnungen zugrundegelegt und hierfür den Anfangsbestand und die Einkäufe gemäß Buchhaltung den Verkäufen gemäß Buchhaltung gegenübergestellt.

Der BGH hat aufgehoben, weil eingetretene oder erstrebte Steuerverkürzungen durch die landgerichtliche Schätzung nicht rechtsfehlerfrei belegt waren:

„a) Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 – 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 – 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 – 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 5. September 2019 – 1 StR 12/19 Rn. 26 und vom 11. März 2021 – 1 StR 521/20 Rn. 11; jeweils mwN). Bei der Wahl der Schätzungsmethode hat das Tatgericht einen Beurteilungsspielraum; es muss jedoch nachvollziehbar darlegen, warum es sich der gewählten Schätzungsmethode bedient hat und weshalb diese im konkreten Fall für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen geeignet ist (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2009 – 1 StR 283/09, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 4 Rn. 12 ff.; vom 14. Juni 2011 – 1 StR 90/11 Rn. 10; vom 8. August 2019 – 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 – 1 StR 12/19 Rn. 26 f.; jeweils mwN). Bei seiner Überzeugungsbildung hat das Tatgericht die vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 – 1 StR 176/17 Rn. 6). Die Schätzungsgrundlagen sind in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar mitzuteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2009 – 1 StR 283/09, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 4 Rn. 12; vom 24. Mai 2017 – 1 StR 176/17 Rn. 6 und vom 25. November 2021 – 5 StR 211/20 Rn. 14).

b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Denn die der Schätzung zugrunde gelegten Warenverkehrsrechnungen auf Basis der angenommenen Doppelverkürzung auf Einnahmen- und Ausgabenseite sind nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden.

aa) Eine Warenverkehrsrechnung ist grundsätzlich ebenso wie die Geldverkehrsrechnung eine auch für das Steuerstrafverfahren geeignete Schätzungsmethode (vgl. zur Geldverkehrsrechnung BGH, Beschluss vom 5. September 2019 – 1 StR 12/19 Rn. 27). Voraussetzung für eine belastbare Geld- oder Warenverkehrsrechnung ist aber stets, dass die Rechnung von einem gesicherten Anfangsbestand und einem gesicherten Endbestand ausgeht (st. Rspr.; grundlegend BFH, Urteil vom 21. Februar 1974 – I R 65/72, BFHE 112, 213 Rn. 12 ff., in der Folge u.a. BFH, Urteil vom 2. März 1982 – VIII R 225/80 Rn. 19 ff.; aus neuerer Zeit BFH, Urteil vom 12. Dezember 2017 – VIII R 5/14 Rn. 42; Beschluss vom 23. Februar 2018 – X B 65/17 Rn. 40).

bb) Dies ist hier nicht der Fall. Dass die sich aus den Inventurlisten der B.    GmbH ergebenden Anfangs- und Endbestände den tatsächlichen Warenbeständen zum jeweiligen Stichtag entsprachen, ist nicht rechtsfehlerfrei belegt.

(1) Die Beweiswürdigung ist allerdings Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; z.B. BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 StR 89/19, BGHSt 64, 252, Rn. 23 mwN).

(2) Diesen Anforderungen wird die landgerichtliche Beweiswürdigung nicht gerecht. Sie erweist sich mit Blick auf die den Warenverkehrsrechnungen jeweils zugrunde gelegten Anfangs- und Endbestände als lückenhaft. Trotz Annahme einer Doppelverkürzung auf Wareneingangs- und Warenausgangsseite hat das Landgericht seinen Warenverkehrsrechnungen die vom Angeklagten beziehungsweise dem Zeugen E.   nach jeweiliger Inventur dokumentierten Anfangs- und Endbestände zugrunde gelegt und ergänzend darauf verwiesen, dass der Angeklagte und der Zeuge E.   angegeben hätten, die Inventurübersichten seien zutreffend. An einer Begründung, warum die Strafkammer die Inventuraufstellungen für zutreffend hält und den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten und des Zeugen E.   folgt, obwohl sie sowohl die Aufzeichnungen des Angeklagten und des Zeugen E.   für die Buchhaltung der B.    GmbH für unrichtig hält als auch deren Angaben zur vollständigen Erfassung der Warenumsätze in der Buchhaltung im Übrigen als unglaubhaft erachtet, fehlt es indes (vgl. zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung, wenn das Gericht einer Zeugenaussage nur teilweise glauben will, BGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 4 StR 118/21 Rn. 18 mwN). Mit der sich als naheliegend aufdrängenden Möglichkeit, dass die sich aus den Inventuraufstellungen ergebenden Warenanfangs- und Endbestände eines jeden Jahres ebenso wie die Buchhaltung der B.    GmbH im Übrigen unzutreffend sein könnten, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt….“