Pflichti III: Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, oder: Ist das Mandatsverhältnis zerrüttet?

© ernsthermann – Fotolia.com

Und zum Tagesschluss dann noch etwas vom BGH zur Entpflichtung, und zwar der BGH, Beschl. v. 21.12.2021 – 4 StR 295/21.

Das AG hatte zunächst mit Beschluss vom 15.10.2019 zunächst Rechtsanwalt Dr. E. aus Bi. als Pflichtverteidiger, das LG dann mit Beschluss vom 17.03.2020 Rechtsanwalt Dr. B. aus Bi. als weiteren Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt. Am 19.05.2021 hat Rechtsanwältin G. die Verteidigung des Angeklagten angezeigt. Den Antrag des Angeklagten, sie ebenfalls als Pflichtverteidigerin zu bestellen, hat das LG dann mit Beschluss vom 25.05.2021 abgelehnt.

Der Angeklagte hat sodann sinngemäß beantragt, die Bestellungen der Pflichtverteidiger aufzuheben. Die Pflichtverteidiger Dr. E. und Dr. B. haben  wegen eines zerstörten oder zerrütteten Mandatsverhältnisses ebenfalls beantragt, ihre Bestellung aufzuheben.

Der BGH lehnt den Antrag ab.

„2. Die Anträge bleiben ohne Erfolg. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Danach ist Voraussetzung für die Aufhebung einer Beiordnung, dass konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ergibt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 4 StR 654/19).

Daran gemessen ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Pflichtverteidiger noch aus demjenigen des Angeklagten ein Grund für die Aufhebung der Bestellungen. Das Vorbringen der Verteidiger erschöpft sich in der bloßen Behauptung, das Mandatsverhältnis sei erschüttert bzw. zerstört, ohne dies mit Tatsachen zu substantiieren. Hinsichtlich des Antrags des Angeklagten lässt sich zwar zumindest seiner früheren Eingabe vom 31. Mai 2021 an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm entnehmen, dass er mit der Mandatsführung, insbesondere der Kontakthaltung der Pflichtverteidiger zu ihm, unzufrieden war; außerdem bestanden offenbar Differenzen bezüglich der Anfertigung der Revisionsbegründungsschrift. Die Schlussfolgerung, das Vertrauensverhältnis sei endgültig zerstört, lässt sich aus diesen pauschalen Angaben jedoch nicht ziehen.

3. Eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellungen nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar hat der Angeklagte im Revisionsverfahren Rechtsanwältin G. aus W. als Verteidigerin gewählt und diese hat die Wahl angenommen. Doch ist eine Mandatsniederlegung der Wahlverteidigerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen, wie sie auf Nachfrage mitgeteilt hat (vgl. § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO).“

Hatten wir alles schon mal…..

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert