Und zum Schluss des Tages dann noch zwei Entscheidungen aus dem Strafbefehlsverfahren. Es geht um die dort immer wieder anzutreffende Problematik der wirksamen Zustellung des Strafbefehls bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten. Die Frage, die sich hier immer stellt, wenn ggf. die Einspruchsfrist versäumt worden ist: War die Zustellung des Strafbefehls wirksam oder war sie unwirksam mit der Folge, dass die Einspruchsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat, weil dem Angeklagten nicht auch eine Übersetzung des Strafbefehls in seiner Muttersprache zugestellt worden ist.
Das LG Göttingen und das AG Bremen sagen – wie die wohl h.M.: Bei einem nicht der deutschen Sprache mächtigen Beschuldigten bedarf es zwingend der Übersendung einer Übersetzung des Strafbefehls um die Einspruchsfrist in Gang zu.
Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den LG Göttingen, Beschl. v. 25.10.2021 – 2 Qs 70/21 – und auf den AG Bremen, Beschl. v. 21.10.2021- 93 Cs 349/18. Der AG-Beschluss ist auch wegen der Pflichtverteidigerbestellung von Bedeutung.