So, heute dann mal wieder ein Tag mit Pflichtverteidigungsentscheidungen.
Ich beginne die Berichterstattung mit Entscheidungen zur rückwirkenden Bestellung, auf das meine Sammlung von Entscheidungen zu dieser Problemati voll(er) wird. Bei der Gelegenheit danke ich allen Kollegen, die mir in der letzten Zeit wieder Entscheidungen zu den §§ 140 ff. StPO geschickt haben.
Neu in der Sammlung sind folgende Entscheidungen, in denen die Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung bejaht worden ist:
Und mit in die Thematik passt dann noch der AG Schwerin, Beschl. v. 25.08.2021 – 36 Gs 1449/21 – zur Niederlegung des Wahlmandats durch den Wahlanwalt:
Beantragt der Wahlverteidiger die Bestellung zum Pflichtverteidiger, ohne anzukündigen, dass er das Mandat im Falle der Pflichtverteidigerbestellung niederlegen werde, kann die Nierdelegung jedoch unterstellt werden.