Straßenverkehrsrechtliches Bußgeldverfahren, oder: Mittelgebühr, ja oder nein?

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Und die zweite RVG-Entscheidung kommt dann auch von einem AG, aber dieses Mal aus dem Norden. Das AG Hamburg-Harburg hat im AG Hamburg-Harburg, Beschl. v. 03.06.2021 – 621 OWi 128/21 – zum Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt der Gebührenbemessung in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren Stellung genommen. Und zwar wie folgt:

„Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Die Bußgeldbehörde hat die seitens des Verteidigers beantragte Auslagen- und Gebührenfestsetzung bei der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG sowie der Verfahrensgebühr nach Nr.5103 VV RVG und der Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 RVG zu Unrecht gekürzt.

Die Rahmengebühr nach § 14 RVG ist unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hiernach war die Mittelgebühr festzusetzen.

Unter der Geltung der BRAGO war streitig, ob in Bußgeldverfahren wegen alltäglicher Verkehrsordnungswidrigkeiten die Mittelgebühr oder lediglich nur im unteren Bereich des jeweiligen Rahmens liegende Gebühren als angemessen angesehen werden können. Unter der Geltung des RVG ist jedoch nach weit überwiegender Rechtsprechung bei straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt gerechtfertigt (vgl. AG München Endurteil v. 2.12.2019 — 213 C 16136/19; AG Landstuhl Beschl. v. 8.4.2020 — 2 OWi 186/20; AG Trier Beschl. v. 8.12.2020 — 35a OWi 58/20). Insbesondere wird die Mittelgebühr in der Regel als gerechtfertigt angesehen, wenn ein Fahrverbot in Frage steht oder Eintragungen in das Verkehrszentralregister (vgl. AG Frankenthal AGS 2005, 293 f, AG Viechtach AGS 2007, 83f, AG Pinneberg AGS 2005, 552 f; AG Trier Beschl. v. 8.12.2020 — 35a OWi 58/20). Dies ist hier der Fall. In dem Bußgeldbescheid vom 16.12.2020 wurde gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 160,00 € festgesetzt. Diese Festsetzung zieht die Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister nach sich. Weiterhin wurde ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt.“

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