Und dann noch das „Gebührenrätsel“ für das Pfingstwochenende, und zwar.
„Moin Herr Kollege!
Folgende Frage zur Abrechnung habe ich.
Bußgeldsache. Ich rechne nach Erreichen eines neuen Bußgeldbescheides ohne Fahrverbot mit der RSV ab. Die RSV zahlt ohne jegliche Abzüge die um 50 Prozent erhöhte Grundgebühr und auf Verfahrensgebühr sogar Maximalgebühr. Ermessen nach 14 RVG hatte ich in der Rechnung an den Mandanten ausführlich dargelegt. Die Rechnung war nicht als Vorschußrechnung ausgewiesen, sondern war eine Schlußrechnung nach Mandatsende und erfolgte mit Übersendung des BGB an die RSV zur Kenntnisnahme des Verfahrensausgangs.
Bei Ablage der Akte fällt mir drei Monate später auf, daß ich die Nr. 5115 VV aus Versehen in der Rechnung vergessen habe.
Ich habe kurz überlegt, ob ich meinerseits das jetzt überhaupt noch fordern kann. Trotzdem: Ich fordere die (starre) Nr. 5115 VV bei der RSV an mit der Begründung, diese sei in der vorherigen Abrechnung vergessen worden.
Als Antwort bekomme ich nun eine neue, nicht näher begründete Berechnung der Gesamtgebühren. Nach nunmehr massiven Abzügen durch die RSV bleibt ein Zahlbetrag iHv von rund 30,- Euro brutto (statt 209,xy brutto).
Frage: Darf die RSV jetzt noch Abzüge machen? Meine Darlegung nach § 14 RVG ist doch schon vor Monaten in einer Schlußrechnung anstandslos hingenommen worden. Ich halte das für eine Retourkutsche, nachdem ich doch noch die vergessene Gebühr entdeckt hatte.
Beantwortung eilt nicht. Ich werde nicht hungern müssen.“