Archiv für den Monat: Februar 2021

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Einstellung durch Prozessurteil ==> Verfahrensgebühr noch einmal?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Einstellung durch Prozessurteil ==> Verfahrensgebühr noch einmal?

Darauf hatte ich – kurz – geantwortet:

„M.E. ja.

Sie sollten darauf hinweisen, dass es sich um eine neue Angelegenheit handelt. Hat ja auch ein neues Aktenzeichen bekommen.“

Das ist eine andere Sachlage, als wenn das LG ggf. im Eröffnungsverfahren das bei ihm anhängige Verfahren verweist bzw. an das zuständige Gericht abgibt. Dann wird das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt. Hier ist das aber beendet.

Und bei der Gelegenheit: <<Werbemodus an >>: Die 6. Auflage von von Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, erscheint jetzt bald. Vorbestellungen sind hier möglich.

Corona II: „Zusammenkunft oder Ansammlung“ schon bei zwei Personen, oder: CoronaschutzVO NRW ist ok

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Die zweite „Corona-Entscheidung“ kommt heute vom OLG Hamm. Das hat im OLG Hamm, Beschl. v. 28.01.2021 – 4 RBs 446/20 – zum Ansammlungsverbot i.S. des § 12 Abs. 1 der CoronaschutzVO NRW Stellung genommen.

Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen:

In der Sache hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

„Am 05.04.2020 zwischen 20.00 Uhr und 20.30 Uhr ging der Betroffene gemeinsam mit den gesondert verfolgten L und N die I-Gasse in Richtung Stadtmitte. Dabei gingen sie nebeneinander und erkennbar zusammengehörig die I-Gasse hoch. Einen Abstand von 1,5 m und mehr hielten sie dabei nicht ein. Sie schäkerten zusammen und hatten Spaß.

Der Betroffene wohnte zu diesem Zeitpunkt nicht in häuslicher Gemeinschaft mit den Zeugen L und N. Auch die Zeugen waren zu diesem Zeitpunkt nicht unter einer gemeinsamen Anschrift gemeldet. Der Betroffene wusste, dass es aufgrund der derzeit aktuellen Coronaschutzverordnung zu diesem Zeitpunkt unter anderem untersagt war, sich mit mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit anzusammeln bzw. zusammen zu kommen, wenn man nicht in häuslicher Gemeinschaft wohnte.

Auf der Höhe der I-Gasse # wurden sie von den Polizeibeamten und Zeugen N2 und N3 angetroffen und kontrolliert…..“

Auf der Grundlage hatte das AG den Betroffenen zu einer Geldbuße von 230 EUR verurteilt. Dagegen dann die Rechtsbeschwerde, die nur wegen der Höhe der Geldbuße Erfolg hatte.

Aus dem recht umfangreicht begründeten Urteil stelle ich hier nur die Ausführungen des OLG zum Begriff der „Zusammenkunft oder Ansammlung“ ein – Rest bitte selbst lesen:

„Durch das Ansammlungsverbot des § 12 CoronaSchVO NRW hat der Verordnungsgeber von dem ihm zukommenden Verordnungsermessen rechtsmäßigerweise Gebrauch gemacht. Insoweit gilt Folgendes:

(1) Die Begriffe „Zusammenkünfte und Ansammlungen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW werden vom Verordnungsgeber synonym verwendet. Hierfür spricht die teilweise Verwendung nur eines der Begriffe, ohne aber erkennbar eine Abgrenzung zu dem anderen Begriff vornehmen zu wollen, wie beispielsweise in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 der Verordnung. Auch der Bundesgesetzgeber verwendet im Normtext des § 28 Abs. 1 IfSG nur den Begriff „Ansammlungen von Menschen“, versteht hierunter aber „alle Zusammenkünfte von Menschen“ (so der Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 14/2530, S. 74 f.).

Was unter dem Begriff der Ansammlung zu verstehen ist, wird allerdings auch im IfSG nicht ausdrücklich definiert. Ansammlungen wurden in § 43 BSeuchG in der bis zum Jahr 1979 geltenden Fassung beispielhaft beschrieben mit „Veranstaltungen in Theatern, Filmtheatern, Versammlungsräumen, Vergnügungs- oder Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen, sowie die Abhaltung von Märkten, Messen, Tagungen, Volksfesten und Sportveranstaltungen“. Auf diese Aufzählung verzichtete der Gesetzgeber des Jahres 2000, ohne jedoch einzelne dieser Veranstaltungen fortan ausnehmen zu wollen. Er wollte vielmehr durch die offenere Fassung sicherstellen, dass alle Zusammenkünfte von Menschen erfasst werden, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen (BT-Drs. 14/2530, 75).

Nach dem Sprachgebrauch versteht man unter einer Ansammlung das Zusammenkommen einer Mehrzahl von Personen. Auch wenn der Begriff der Ansammlung somit weit zu fassen ist, benötigt man jedenfalls einen inneren Bezug oder eine äußere Verklammerung (vgl. Kießling, a.a.O., § 28 Rn. 37), andernfalls würde jede bloß zufällige gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Menschen im Interesse der individuellen Bedarfsdeckung, wie beim Einkaufen oder auch bei einem bloßen Spaziergang im öffentlichen Raum zu einer verbotenen Ansammlung i.S.d. §12 Abs.1 CoronaSchVO NRW führen. Dies kann nicht der Wille des Verordungsgebers gewesen sein (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.06.2020 -13 MN 192/20, das den Begriff der Zusammenkunft oder Ansammlung dahingehend auslegt, dass hierunter nur jedes gezielte Zusammensein von Menschen an einem Ort um der kollektiven Ansammlung willen, nicht aber jede bloß zufällige gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Menschen, zu verstehen ist). Von der Versammlung ist die Ansammlung dadurch abzugrenzen, dass sich erstere durch den Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung auszeichnet (vgl. BVerfG, NJW 1985, 2395, 2396).

Im Hinblick darauf, dass § 28 Abs.1 S. 1 IfSG den Verordnungsgeber nur zur Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen ermächtigt, soweit und solange dies zur Verhinderung der übertragbaren Krankheit erforderlich ist, setzt eine bußgeldbewehrte Zusammenkunft i.S.d. § 12 CoronaSchVO NRW auch das Vorliegen einer räumlichen Komponente voraus. Denn im Falle der verlässlichen Wahrung eines eine Übertragung der Krankheit ausschließenden Mindestabstands ist das Verbot einer Ansammlung nicht mehr zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich (vgl. hierzu auch Merz, a.a.O.). Zwar ist es aus Sicht des Senats nicht geboten, das Vorliegen einer verbotenen Ansammlung i.S.d. § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW an die kumulative Tatbestandsvoraussetzung der tatsächlichen Unterschreitung eines Mindestabstandes von 1,50 Meter zu knüpfen (bejahend AG Reutlingen, Urteil vom 03.07.2020 – 5 OWi 26 Js 12311/20 -, COVuR 2020, 611 für §§ 3 bzw. 9 Corona-VO BW; vgl. auch Merz, a.a.O.). Ein diesbezügliches Erfordernis ergibt sich nicht daraus, dass der Verordnungsgeber in § 11 Abs. 2 und 3 CoronaSchVO NRW bestimmte „Veranstaltungen“ unter weiteren Voraussetzungen dann nicht untersagt hat, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist. Daraus lässt sich – gerade im Hinblick auf die weiteren Zulassungsvoraussetzungen – nach Auffassung des Senats nicht eine generelle Wertung des Verordnungsgebers dahingehend ableiten, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern allein geeignet sei, die Gefahr einer Übertragung auszuschließen. Vielmehr ist die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwar geeignet, das Infektionsschutzrisiko deutlich zu verringern, die Gefahr einer Übertragung ist aber gleichwohl nicht gänzlich ausgeschlossen und wird auch von weiteren Faktoren, wie etwa den konkreten Umständen der Zusammentreffen (außerhalb oder innerhalb geschlossener Räume, Anzahl der Personen etc.) beeinflusst (vgl. hierzu Robert Koch-Institut, Infektionsschutzmaßnahmen, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQListe_Infektionsschutz.html).

Ohnehin begründet das Zusammenkommen mehrerer Personen häufig die Gefahr, dass hinreichende Mindestabstände – wenngleich auch häufig unbeabsichtigt – gerade nicht verlässlich eingehalten werden. Daher bedarf es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer dahingehenden Einschränkung, dass eine verbotene Ansammlung i.S.d. § 12 CoronaSchVO NRW dann nicht vorliegt, wenn eine derartig deutliche räumliche Trennung bzw. Distanz besteht, aufgrund derer von vorneherein die typische Gefahr der Unterschreitung eines ein Infektionsrisiko ausschließenden Mindestabstands zu verneinen ist.

(2) Soweit § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW Ansammlungen und Zusammenkünfte nach der vorgenannten Auslegung bereits ab einer Personenzahl von mehr als zwei Personen verbietet, ist dies nach Auffassung des Senats ebenfalls von der Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG gedeckt. Wie auch von der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, BeckRS, 2020, 9803; OVG Lüneburg, BeckRS 12899) und in der Literatur (Siegel, NVwZ 2020, 577; Kießling, a.a.O., § 28 Rn. 39; Merz, a.a.O. m.w.N.) anerkannt, umfasst der Begriff der Ansammlung in § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG jegliche Ansammlung, ohne dass es sich um solche einer größeren Anzahl von Menschen handeln muss.

In der amtsgerichtlichen Rechtsprechung wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, der Begriff der Ansammlung im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG sei dahingehend auszulegen, dass für eine Ansammlung eine größere Anzahl von Menschen erforderlich sei (vgl. hierzu AG Dortmund, Urteil v. 02.11.2020 – 733 OWi 127 Js 75/20-64/20 – , bislang nicht rechtskräftig). Dies ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber bei der Änderung des Wortlautes des § 28 IfSG mit der Streichung der Formulierung „einer größeren Anzahl“ keine inhaltliche Änderung des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG habe vornehmen wollen, so dass bei der Auslegung des Begriffes der Ansammlung nach wie vor davon auszugehen sei, dass hierfür eine größere Anzahl von Menschen erforderlich sei und eine Ansammlung von drei Personen daher noch nicht als Ansammlung im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG angesehen werden könne (vgl. AG Dortmund, a.a.O.). Dieser Auffassung ist jedoch nach Ansicht des Senats nicht zu folgen. Die Formulierung in der Gesetzesbegründung aus Anlass der Änderung des Wortlauts des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG, dass es sich um eine Anpassung „aus Gründen der Normenklarheit handelt“ (vgl. BT-Drs.19/18111, S. 24), lässt nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe mit der vorbezeichneten Streichung keine inhaltliche Änderung des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG vornehmen wollen (so auch Merz, a.a.O.). Denn eine Änderung aus Gründen der Normenklarheit schließt eine inhaltliche Änderung keineswegs aus, weil die Notwendigkeit, eine Norm im Hinblick auf ihre Bestimmheit und Verständlichkeit anzupassen, auch eine inhaltliche Änderung erfordern kann (vgl. Merz, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung in der Gesetzesbegründung vielmehr so zu verstehen, dass der Gesetzgeber den Begriff der Ansammlung dahingehend konkretisieren wollte, dass es hierfür einer unbestimmten größeren Menge von Menschen gerade nicht bedarf (vgl. ausführlich Merz, a.a.O.; im Ergebnis auch Rau, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Auflage 2020, § 19 Straf- und Strafprozessrecht, Rn. 23).

Nicht zuletzt wird die Auslegung, dass bereits eine Menschenmenge von mindestens drei Personen vom Begriff der „Ansammlung“ des § 28 Abs. 1 S 2 erfasst ist, vom Wortlaut dieses Begriffs gedeckt. Wie bereits ausgeführt ist nach dem Sprachgebrauch unter dem Begriff „Ansammlung“ lediglich eine Mehrzahl von Personen zu verstehen, ohne dass es sich um eine größere Anzahl von Personen handeln muss (vgl. Merz, a.a.O.; Sachs/Höfling, GG, 8. Auflage 2018, Art. 8 Rn. 13).

 

Corona I: Bitte Terminsverlegung wegen der Pandemie, oder: Keine Befangenheit bei Ablehnung des Antrags

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Und in die 6. KW. geht es dann mit zwei Entscheidungen zu Corona bzw. zu Coronafragen.

Ich starte mit dem AG Plön, Beschl. v. 03.02.2021 – 34 OWi 563 Js 37777/20. An dem Aktenzeichen erkennt man: Es handelt sich um eine Bußgeldsachen. Der Verteidiger hatte unter Hinweis auf die gestiegenen Fallzahlen (ja, sie sinken) Terminsverlegung beantragt. Die hatte der Amtsrichter abgelehnt. Dagegen dann ein Befangenheitsgesuch, das (auch) keinen Erfolg hatte:

„Die Zurückweisung erfolgt, weil ein Befangenheitsgrund gegen Richter pp. tatsächlich nicht gegeben ist. Ein Richter kann als befangen abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 46 OWiG, § 24 StPO). Bei der hier in Rede stehenden Ablehnung einer Terminverlegung verhält es sich so, dass der erkennende Richter auch mit Blick auf die gegenwärtige Pandemielage und der vorgetragenen Risikofaktoren aufseiten des Betroffenen (Bezugsperson eines kleinen Kindes, zur Risikogruppe gehörende Eltern) keine Willkür hat erkennen lassen. Es war nicht sachfremd, insoweit auf die im Amtsgericht Plön getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu verweisen.

Im Rahmen des für das Gericht beschlossenen Hygienekonzeptes wird der Gefahr der Verbreitung des Sars-CEO V-2-Virus dadurch Rechnung getragen, dass neben einer gestaffelten Terminierung in den verschiedenen Sitzungssälen die jeweiligen Dezernenten, soweit erforderlich, Zeugen ebenfalls zeitlich gestaffelt zu den jeweiligen Terminen laden, um auf diese Weise zu verhindern, dass im Wartebereich vor den Sitzungssälen eine höhere Personenzahl vorhanden ist. Zudem lässt sich der Wartebereich vor den Sitzungssälen gut lüften, so dass mit einer Aerosolanreicherung im nennenswerten Umfange nicht zu rechnen ist. Zudem sieht das Hygienekonzept die Bereitstellung ausreichenden Händedesinfektionsmittels vor. Solches befindet sich an mobilen Spendern im Eingangsbereich des Gerichtes, aber auch vor den Sitzungssälen. Im Laufe des Tages finden im Übrigen Desinfektionen im Bereich der öffentlich zugänglichen Flächen wie Eingangsbereich, Treppenhaus, WC-Bereich aber auch im Sitzungssaal statt.

Der für die Durchführung der Hauptverhandlung zur Verfügung stehende Sitzungssaal ist gekennzeichnet durch ein Raumangebot, welches einen Mindestabstand von 1,5 m der Verfahrensbeteiligten zueinander ohne Weiteres ermöglicht. Im Übrigen können mobile Schutzwände(Plexiglas) zwischen den Verfahrensbeteiligten aufgestellt werden, um einen weiteren Schutz vor Aerosolen in der Atemluft zu erreichen. Zudem befindet sich in Sitzungssaal ein mobiles Messgerät für den Raumluftgehalt an CO2. Eine Überschreitung des CO2-Gehaltes wird angezeigt, so dass bei Be-darf die Sitzung unterbrochen werden kann, um für eine ausreichende Lüftung zu sorgen. Zudem wird dem Risiko einer Anreicherung der Raumluft durch Aerosole dadurch Rechnung getragen werden, dass das Gericht in regelmäßigen Abständen Sitzungspausen einlegen und diese unter anderem zum Stoßlüften nutzen kann.

Diese organisatorischen und räumlichen Maßnahmen sind seit Monaten im Sitzungsbetrieb beim Amtsgericht erprobt, ohne dass ein einziger Fall bekannt geworden wäre, in dem sich eine Person infolge der Teilnahme an einer Sitzung in den Räumlichkeiten des Amtsgerichts mit dem neuartigen Coronavirus infiziert hätte. Zudem ist bekannt, dass in Schleswig-Holstein seit Auftreten der Corona-Pandemie landesweit von in der Justiz beschäftigten Personen lediglich ca. ein Dutzend an dem neuartigen Corona-Virus erkrankt sind/waren. Dies ist durchaus ein Beleg dafür, dass die in der Justiz angewendeten Hygienekonzepte die an sie gerichteten Erwartungen zu er-füllen vermögen. Zudem gehört es zu dem im Amtsgericht bestehenden Hygienekonzept, dass allen Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Ladung zum Termin entsprechende schriftliche Hin-weise zum bestehenden Hygienekonzept und zu den Hygienemaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie übermittelt werden.

Konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen des Betroffenen selbst oder seines Verteidigers, die darüber hinausgehende weitere Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dem allgemeinen Risiko einer Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus auch vor dem Hintergrund erheblich gestiegener Fallzahlen in der Bundesrepublik Deutschland steht das Interesse an der Sicherung einer funktionsfähigen Strafrechtspflege gegenüber. Angesichts der vorstehend dargelegten, vom Gericht ergriffenen Schutzmaßnahmen besteht kein Anlass, das Interesse an der Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Strafrechtspflege hinter das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Gesundheit zurücktreten zu lassen.

Das durfte auch der erkennende Richter in diesem Verfahren so sehen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt insoweit fern.“

So weit, so gut, oder auch nicht, kommt auf die Sichtweise an. Ich frage mich allerdings bei bei solchen Beschlüssen – auch schon vor Corona übrigens -immer, warum eigentlich gleich der Untergang des Rechtsstaates droht, wenn in einer Bußgeldsache ein Termin verlegt werden soll.

Sonntagswitz, heute zum Valentinstag Paarwitze usw.

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Heute ist Valentinstag – da fiel die Suche nach der Thematik nicht schwer. Zur Auswahl hätte noch Karneval gestanden, aber damit ist es ja in diesem Jahr nicht so weit her. Also: Valentinstag und dazu dann u.a. „Paarwitze“

Er und sie stehen schon über eine Stunde in einem dunklen Hausflur.

Seufzt sie: „Ach, ich wünsche mir nichts sehnlicher, als dass Du jetzt eine Dummheit begehst!“

Sagt er: „Wirklich? Dann werde ich gleich bei den Nachbarn Sturm klingeln und dann rennen wir schnell weg!“


Sohn: „Papa kannst du mir deine Taschenlampe leihen?“

Vater: „Wozu?“

Sohn: „Wir wollen nachts mit den Mädchen im Park fummeln.“

Vater: „Dazu brauchten wir früher keine Taschenlampen.“

Sohn: „So sieht Mama auch aus.“


Ein Mann kommt zur Post und sieht dort einen anderen Mann, der eine Unmenge rosafarbener Briefumschläge mit Herz-Stempeln schmückt und anschließend mit Parfüm besprüht.

Er spricht ihn an, was das denn soll.

Dieser antwortet: „Ganz einfach, ich mache die Post zum Valentinstag.“ –

„Aber weshalb so viele Briefe?“

„Na ja, ich bin Scheidungsanwalt…“


Eines Tages kommt Adam im Paradies zu Gott und sagt: „Jedes Tier im Paradies hat eine Partnerin. Nur ich nicht! Ich möchte auch eine.“

„Wie soll sie denn aussehen?“, fragt Gott.

„Sie soll wunderschön sein, lange Haare haben, mich lieben, verständnisvoll sein, gut kochen können und gut im Bett sein!“

„Gut“, meint Gott, „aber wenn sie wirklich so toll sein soll, dann brauche ich beide Arme von Dir!“

„Aber das geht nicht“, meint Adam, „die brauch ich doch noch! Und wenn sie ein bisschen weniger schön ist, weniger gut kochen kann, usw.?“

„Dann“, meint Gott, „brauche ich nur noch eines Deiner Beine.“

Darauf Adam: „Also gut, ich geb´s auf! Was krieg ich für eine Rippe?“

Zum Valentinstag ein kleines RVG-Geschenk vom BOB: Beitrag zum Übergangsrecht des KostRÄG online

entnommen wikimedia.org
Vater von Oktaeder Original uploader was Oktaeder at de.wikipedia

Weil heute Valentinstag ist, gibt es vom BOB – außer der Reihe – ein kleine Geschenk. Die erhalten ja bekanntlich die Freundschaft 🙂 .

Ich weise dann – außerhalb des normalen Programms auf folgendes hin:

In der vergangenen Woche ist der StRR 2/2021 erschienen. in dem Heft setzen wir die Berichterstattung zum KostRÄG fort. Nachdem ich in Heft 1/2021 über die einzelnen Änderungen berichtet habe (vgl. hier: Änderungen bei der Vergütung der Verteidiger/Rechtsanwälte in Straf- und Bußgeldsachen durch das KostRÄG 2021), berichtet in StRR 2/2021 nun mein Coautor aus dem RVG-Kommentar – J. Volpert – über das (neue) Übergangsrecht, und zwar unter dem Titel:

KostRÄG 2021: Neues Übergangsrecht in Strafsachen nach § 60 RVG.

Ein m.E. sehr schöner Beitrag mit vielen Beispielen, der (hoffentlich) keine Frage mehr offen lässt.

Und dieses Posting ist natürlich ein „Marketing-Posting“, also <<Werbemodus an >>, denn es folgt der Hinweis auf unsere RVG-Neuerscheinung, nämlich: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021. Der Kommentrag erscheint im März. Wir sind mit allen Arbeiten durch, jetzt erfolgt noch die letzte Durchsicht im Lektorat und dann geht es ab in die Druckerei. Und – wie immer: Vorbestellen kann man hier auf meiner Bestellseite. <<Werbemodus aus>>