Archiv für den Monat: Januar 2021

Sonntagswitz: Heute zum Tag des Schokoladenkuchens…

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Wenn ich Themen suche für den Sonntagswitz, gehe ich häufig über die Seite „Aktionstage“. Und es ist allein schon erstaunlich, was es da alles für „Feiertage“ gibt. 🙂 . Heute habe ich mich dann als Anlass für den Sonntagswitz für den „Tag des Schokoladenkuchens“ (27.01.2021) entschieden. 🙂

Und hier sind dann:

Fragt ein Gast in einem Restaurant die Kellnerin: „Ist das ein Apfel – oder Pfirsichkuchen?“

Darauf die Kellnerin: „Ja schmecken Sie das denn nicht?“

Gast: „Nein“

Kellnerin: „Na dann ist es doch auch egal!“


Es klingelt, ein Bettler steht vor der Tür: „Verzeihen sie, hätten sie vielleicht ein Stück Kuchen für mich?“

Antwortet die Frau: „Na, hören sie mal, können sie nicht mit einem Butterbrot zufrieden sein?“

„Normalerweise schon, aber heute habe ich Geburtstag!“


Der Bäcker steht vor Gericht:

„Ich gestehe, Sägemehl in den Kuchen gemischt zu haben.“

„Aber ich habe ihn korrekt als Baumkuchen verkauft!“


und dann noch:

Ein Vater liegt im Sterben. Alle seine Kinder stehen um sein Bett herum. Aus der Küche duftet es nach Kuchen.

Der Vater sagt zu einem seiner Söhne: „Hol‘ mir bitte noch ein Stück Kuchen, bevor ich sterbe!“

Der Sohn geht und kommt gleich darauf zurück: „Mama hat gesagt, der ist für nach der Beerdigung!“

Wochenspiegel für die 4. KW., das war Corona, Alexa, Karneval, Clubhouse und Gerichte zu Corona

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Der erste Monat des Jahres 2021 neigt sich dem Ende, heute läuft dann schon die KW. 4 ab. Die hatte folgende Themen, im Moment gibt s m.E. wenig Strafrecht:

  1. Corona-Arbeitsschutzverordnung und Pflicht zum Homeoffice: Stumpfes Schwert oder Compliance-Risiko?,

  2. VG Wiesbaden: EuGH-Vorlage zur DSGVO wegen Einführung von Livestreamunterricht in Schulen ,

  3. Klinik-Betriebsrat darf bei Corona-Besuchskonzept mitbestimmen,

  4. Kein Karneval – und trotzdem frei?

  5. Ich rufe Alexa in den Zeugenstand,

  6. Kann ich die Clubhouse App DSGVO-konform nutzen?
  7. BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen elektronische Patientenakte

  8. Verschärfung der Selbstanzeige – Nachmeldung von 15 statt 10 Jahren,

  9. Die fahrlässige Körperverletzung durch einen Hundehalter,

  10. und aus meinem Blog: Corona I: Kontakt-, Alkohol- und Ausgangsverbot, oder: Was sagen Gerichte zur Wirksamkeit von Corona-VO?

Muss ich meine Kaskoversicherung zur Minderung von Schäden heranziehen?, oder: Der BGH meint: Nein

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Und als zweite Entscheidung dann das BGH, Urt. v. 17.11.2020 – VI ZR 569/19 – zur Frage: Muss ich eigentlich als Geschädigter meine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, um nach einem Verkehrsunfall den Fahrzeugausfall möglichst kurz zu halten.

Der BGH meint: Grundsätzlich nicht:

„2. Nach diesen Maßstäben ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2020, 668 Rn. 8; OLG Celle, r+s 2018, 616 Rn. 10 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 4. Mai 2012 – 1 U 1797/11, juris Rn. 22 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 – 1 U 52/07, juris Rn. 19 ff.; NJW-RR 2012, 30, 32, juris Rn. 26; OLG Naumburg [9. Zivilsenat], Urteil vom 15. Juni 2017 – 9 U 3/17, juris Rn. 12 ff.; Almeroth in MünchKomm Straßenverkehrsrecht, 2017, § 254 BGB Rn. 51; Kuhnert in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 182a; Looschelders in BeckOGK BGB, Stand 1.9.2020, § 254 Rn. 265; Oetker in MünchKomm BGB, 8. Aufl., § 254 Rn. 97; Rogler in Stiefel/ Maier, Kraftfahrtversicherung/AKB, 19. Aufl., § 254 BGB Rn. 6; Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 1.3.2017, § 254 BGB Rn. 53; a.A. KG, NJW-RR 2019, 992 Rn. 28; unklar OLG Naumburg [4. Zivilsenat], NJW 2004, 3191, 3192, juris Rn. 46 ff.; hierzu zutreffend OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 – 1 U 52/07, juris Rn. 23).

a) Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist nicht die Entlastung des Schädigers. Der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung erkauft sich den Versicherungsschutz vielmehr für die Fälle, in denen ihm ein nicht durch andere zu ersetzender Schaden verbleibt (OLG Dresden, Urteil vom 4. Mai 2012 – 1 U 1797/11, juris Rn. 24; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 – 1 U 52/07, juris Rn. 22). Die entsprechenden Versicherungsleistungen sind durch Prämien erkauft und dienen nicht dazu, den Schädiger zu entlasten (Senatsurteil vom 19. Dezember 2017 – VI ZR 577/16, NJW 2018, 1598 Rn. 9). Dem steht nicht entgegen, dass bei Inanspruchnahme des Kaskoversicherers der Hauptanspruch auf Ersatz der Reparaturkosten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf diesen überginge, der Schädiger also insoweit nicht entlastet wäre (entgegen KG, NJW-RR 2019, 992 Rn. 28). Die Entlastung des Schädigers läge dann nämlich in der geringeren Höhe des Nutzungsausfallschadens.

b) Die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers ist dem Geschädigten regelmäßig auch wegen der damit verbundenen Rückstufung nicht zuzumuten. Zwar ist auch der Schaden wegen einer Rückstufung in der Kfz-Kaskoversicherung nach allgemeinen Grundsätzen ersatzfähig, könnte der Geschädigte den Schädiger und dessen Versicherer hierauf also – gegebenenfalls anteilig entsprechend der Haftungsquote – in Anspruch nehmen (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa Senatsurteil vom 19. Dezember 2017 – VI ZR 577/16, NJW 2018, 1598 Rn. 4 ff. mwN). Doch kann sich die Umsetzung einer solchen Inanspruchnahme in verfahrensrechtlicher Hinsicht als schwierig gestalten, weil der Geschädigte gehalten wäre, den für die Zukunft noch in der Fortentwicklung befindlichen Rückstufungsschaden zunächst im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 – VI ZR 36/05, NJW 2006, 2397, juris Rn. 7 mwN), um ihn dann in den Folgejahren – regelmäßig nach vorheriger Korrespondenz mit dem Kaskoversicherer – jeweils zu beziffern und gegebenenfalls gerichtlich beim Schädiger einzufordern. Die endgültige Abrechnung des Unfallschadens würde so zum Nachteil des Geschädigten hinausgezögert (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 – 1 U 52/07, juris Rn. 22; OLG Dresden, Urteil vom 4. Mai 2012 – 1 U 1797/11, juris Rn. 26).

Dem steht nicht entgegen, dass gemäß I.4.1.2 Buchst. c) der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) eine Rückstufung (im Ergebnis) unterbleibt, wenn der Schädiger oder dessen Versicherer dem Kaskoversicherer die dem Geschädigten geleistete Entschädigung in vollem Umfang erstatten. Denn abgesehen davon, dass dies nur bei voller Erstattung gilt, lässt sich dies für den Geschädigten zu dem Zeitpunkt, in dem er seinen Kaskoversicherer in Anspruch nehmen müsste, gerade deshalb noch nicht absehen, weil Schädiger und dessen Versicherer noch ihre Einstandspflicht prüfen und keine Erklärung über ihre Regulierungsbereitschaft abgeben. Dieses Risiko ist nicht vom Geschädigten zu tragen.

Dies gilt umso mehr, als im Gegenteil unter bestimmten Umständen eine sofortige Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers, ohne die Erklärung des Schädigers oder dessen Versicherers über deren Regulierungsbereitschaft abzuwarten, möglicherweise ihrerseits nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sein oder gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten verstoßen könnte, wenn nämlich dieser ohne Not einen Rückstufungsschaden auslöst und damit die Gesamtkosten für die Schadensbeseitigung erhöht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 25. April 2006 – VI ZR 36/05, NJW 2006, 2397, juris Rn. 12; vom 26. September 2006 – VI ZR 247/05, NJW 2007, 66, juris Rn. 10; jeweils mwN). Die Schadensminderungspflicht darf aber nicht dazu führen, den Geschädigten in einer Situation, in der er den exakten Umfang der Einstandspflicht und das Ausmaß der einzelnen Schadenspositionen regelmäßig noch nicht absehen und deshalb Rückstufungsschaden und Nutzungsausfallschaden nicht ins Verhältnis setzen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 – 1 U 52/07, juris Rn. 22; OLG Naumburg [9. Zivilsenat], Urteil vom 15. Juni 2017 – 9 U 3/17, juris Rn. 16), in die Zwickmühle zu bringen, sich dem Risiko einer (unter Umständen) obliegenheitswidrigen (Nicht-)Inanspruchnahme seines Kaskoversicherers auszusetzen.

c) Als treuwidrig könnte sich das Absehen von einer zeitnahen Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers und das darin liegende Zuwarten mit der Schadensbeseitigung gegebenenfalls ausnahmsweise dann darstellen, wenn der Geschädigte von vornherein damit zu rechnen hat, dass er einen erheblichen Teil seines Schadens selbst tragen muss und dass die Aufwendungen hierfür den Schaden, der ihm durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts entstehen könnte, absehbar deutlich übersteigen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 14. Mai 2001 – 12 U 196/00, juris Rn. 19; OLG München, VersR 1984, 1054, BeckRS 2008, 19127; Horst in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 2 Rn. 83; zu einer weiteren Ausnahmesituation vgl. Senatsurteil vom 18. März 1986 – VI ZR 213/84, NJW 1986, 1813, 1814, juris Rn. 6 ff.). Denn in dieser Situation würde ein ordentlicher und verständiger, insbesondere wirtschaftlich denkender Mensch an der Stelle des Geschädigten seinen Kaskoversicherer in Anspruch nehmen, um den eigenen Schaden möglichst gering zu halten.“

Gebrauchtwagenkauf, oder: negative Beschaffenheitsvereinbarung „möglicherweise mangelhaft“

Heute im „Kessel-Buntes“ dann mal wieder zwei zivilrechtliche Entscheidungen. Zunächst stelle ich das OLG Rostock, Urt. v. 28.08.2020 – 4 U 1/19. Es behandelt Gewährleistungsfragen beim Gebrauchtwagenkauf. Da das Urteil etwas umfangreicher ist, bringe ich hier nur den Sachverhalt und die (amtlichen) Leitsätze. Den Rest dann bitte im verlinkten Volltext selbst lesen:

Als folgender Sachverhalt:

„1. Die Parteien streiten über Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug.

Bei dem Beklagten handelt es sich um einen gewerblichen Autohändler. Am 12.08.2017 erwarb der Kläger in diesem Zusammenhang von dem Beklagten einen gebrauchten PKW Mercedes Benz Viano mit einer Erstzulassung am 15.12.2010 sowie einer angegebenen Fahrleistung von 154.000 km zum Preis von 23.500,00 €. Der schriftliche Kaufvertrag enthielt unter anderem die folgenden hier relevanten Formulierungen:

„(…)Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer: keine

Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt:( ) ja(x) nein

Wenn ja, folgende:Nachlackierung möglich (…)“

Zum Zustand des Fahrzeuges übergab der Beklagte dem Kläger ein Gebrauchtwagenzertifikat des TÜV Süd, das auf skizzierten Ansichten des Wagens von vorn, hinten sowie den beiden Seiten an verschiedenen Stellen Kennzeichnungen mit den Buchstaben „D“ für Delle, „K“ für Kratzer und „S“ für Steinschlag enthielt; in den dazugehörigen Anmerkungen heißt es dazu für ein „D“ und „X1“ im Dachbereich:

„D – Delle – Dach hintenX1 – Heckklappe oben – Dach hinten“

Aufgrund seiner Größe von 1,73 m war es dem Kläger vor der Übernahme des Autos nicht möglich, das Dach des 1,94 m hohen PKWs zu besichtigen. An dem Fahrzeug befinden sich zudem im Bereich des vorderen rechten Kotflügels und der linken Schiebetür erhöhte Lackschichtdicken, was sich aus dem Gebrauchtwagenzertifikat des TÜV Süd nicht ergab.

Zur Finanzierung des Wagens schloss der Kläger ebenfalls am 12.08.2017 einen von dem Beklagten angebotenen Darlehensvertrag mit der S Consumer Bank AG ab, in welchem als Finanzierungsgegenstand das erworbene Auto und der Beklagte als vermittelnder Händler angegeben sind; einschließlich einer Ratenschutzversicherung belief sich der Bruttodarlehensbetrag auf 32.195,90 €.

Am 18.08.2017 ließ der Kläger einen Dekra Siegel-Bericht zu dem PKW erstellen. Dieser enthält neben dem Vermerk der erhöhten Lackschichtdicken an den beiden zuvor genannten Stellen unter anderem mit der Überschrift „Karosserie-Check“ bezifferte Eintragungen wie folgt:

„01 Tür vorne links Dellen(…)

07 Tür vorne rechts Dellen(…)

09 Tür hinten rechts Dellen (…)

12 Dach/Dachrahmen Delle“

Mit Datum vom 05.09.2017 erhielt der Kläger einen Kostenvoranschlag einer Autowerkstatt über 2.660,73 € brutto für die Reparatur auf dem Fahrzeugdach vorhandener massiver Dellen mit einem Durchmesser von 20 bis 30 cm und einer Tiefe von 1 bis 2 cm sowie massiver Kratzer und Lackbeschädigungen im Bereich der Antenne.

Mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2017 focht der Kläger den Kaufvertrag unter Verweis auf die Nachlackierung der linken Schiebetür und die auf dem Fahrzeugdach vorhandenen Schäden wegen arglistiger Täuschung an und forderte den Beklagten zur Rücknahme des Wagens Zug um Zug gegen Freistellung des Klägers von den Forderungen aus dem Darlehensvertrag auf. Der Beklagte lehnte eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ab und bot dem Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Nachbesserung des Autos an.“

Der Kläger hat Ansprüche gegen den Beklagten daraufhin gerichtlich geltend gemacht. Er hat Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt. Er hatte mit seiner Klage weitgehend keinen Erfolg.

Hier die Leitsätze der OLG-Entscheidung:

1. Jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar bewirkt, dass der Käufer das Risiko des Vorhandenseins eines verborgenen Mangels trägt, ist unabhängig von ihrer Transparenz nach § 475 Abs. 1 BGB unwirksam; dies gilt insbesondere für eine (negative) Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass die verkaufte Sache „möglicherweise mangelhaft“ ist.

2. Die Schwelle der notwendigen Überschreitung eines Betrages von fünf Prozent des Kaufpreises durch die Kosten der Beseitigung eines behebbaren Mangels für die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB lässt sich auf die entsprechende Bewertung eines merkantilen Minderwertes im Falle eines unbehebbaren Mangels übertragen; eine Diskrepanz ergibt sich nicht deshalb, weil der merkantile Minderwert grundsätzlich prozentual geringer ist als die parallelen Reparaturkosten.

Ich habe da mal eine Frage: Wie verteile ich meine(n) Aufwand/ Tätigkeiten auf Grund-/Verfahrensgebühr?

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Und im Gebührenrätsel dann mal wieder eine Frage aus einer FB-Gruppe:

Guten Morgen,

wahrscheinlich stehe ich mir nur einmal wieder selbst im Weg. Trotzdem möchte ich um kurze Unterstützung bei folgender, abstrakter Frage bitten:

Wie differenziere ich bei der Ermessensausübung nach § 14 RVG zwischen dem Aufwand bei der Grundgebühr und der sich anschließenden Verfahrensgebühr (je nachdem 4104 oder 4106)? Wenn ich Schwierigkeit und Komplexität des Falles argumentativ bei der Grundgebühr unterbringe, besteht die Tätigkeit im Verfahren möglicherweise nur in der Mandatsanzeige; denn Stellungnahmen im Ermittlungs- oder Zwischenverfahren sind ja nicht in allen Fällen hilfreich. Ordne ich die Erarbeitung des Prozesstoffes und die Beratung des Mandanten darüber, dass ab jetzt tunlichst geschwiegen werden soll, der Verfahrenstätigkeit zu, bleibt für die Einarbeitung in der Regel nur die Beruhigung des Mandanten, das mehr oder weniger geduldige Anhören dessen, was er mir zu Beginn unbedingt sagen will, die Konversation über meine Honorierung und der Hinweis, dass echte Arbeit erst nach Akteneinsicht geleistet werden kann. Gibt es da eine sich anbietende Abgrenzung?