OWi III: Trunkenheitsfahrt, oder: Wie viel Whisky ist in „Whisky-Cola“?

Bild von Maximilian Barth auf Pixabay

Und die dritte Entscheidung stammt dann auch vom OLG Hamm. Den OLG Hamm, Beschl. v.13.08.2020 – 3 RBs 145/20 – hat mir der Kollege Brüntrup aus Minden geschickt.

Das OLG hat in dem Beschluss ein Urteil des AG Minden aufgehoben. Das hatte den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG – Trunkenheitsfahrt – verurteilt. Dem OLG gefällt vor allem die Beweiswürdigung des AG nicht. Die hatte auch schon der GStA nicht gefallen. Deren Ausführungen „rückt das OLG ein“:

„Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 18.05.2020 ausgeführt:

„ …..die Urteilsgründe sind teils lückenhaft und teils widersprüchlich und verstoßen im Übrigen gegen § 17 Abs. 2 OWiG.

Will sich das Gericht dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ohne Angabe eigener Erwägungen anschließen, so müssen in den Urteilsgründen wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergegeben werden. Eine von dem herangezogenen Sachverständigen vorgenommene Rück- beziehungsweise Hochrechnung des maßgeblichen BAK-Wertes muss in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise mitgeteilt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2009 – 5 Ss 71/09).

Vorliegend geben die Urteilsgründe Entnahmezeit und Ergebnis der zweiten Blutprobe nicht an. Soweit entscheidend auf eine Blutprobe mit einer BAK von 1,18 Promille, die um 23.45 Uhr entnommen worden sei, ist nicht angegeben, ob diese die erste oder zweite Blutprobe darstellt, Ob die Berechnungen des Sachverständigen plausibel sind und sich das Gericht diesen zu Recht angeschlossen hat, kann der Senat daher nicht abschließend überprüfen,

Widersprüchlich sind die Urteilsausführungen, soweit das Gericht die Angaben des Betroffenen unverhohlen als Schutzbehauptungen einordnet, aber dennoch seinen Feststellungen einen auf diese Angaben zurückgehenden Sicherheitsabschlag zugrunde legt. Mag man dies noch als unschädlich ansehen, weil sich dieser Umstand zugunsten des Betroffenen auswirkt, so ist dann aber festzustellen, dass das Gericht der Berechnung des Sicherheitsabschlags einen nicht bestehenden Erfahrungssatz bezüglich Whiskey-Mischungen zugrunde legt, Ein Erfahrungssatz, dass man Whiskey-Cola-Gemische allenfalls mit 50 Prozent Whiskey herstellt, weil man sonst „den Whiskey auch gleich pur trinken“ könnte, ist jedenfalls hier nicht bekannt. Die Annahme eines nicht bestehenden Erfahrungssatzes macht die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft (zu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62 Auflage, § 337 Rn 31).

Die Frage der rigiden Begrenzung auf einen hälftigen Whiskeyanteil ist dabei auch deshalb besonders prekär, weil schon ein minimal höherer Whiskeyanteil zur Unterschreitung der 0,5-Promillegrenze und damit zu einem Freispruch des Betroffenen geführt hätte.

Als widersprüchlich erweist sich zudem, wenn das Gericht von einer denkbar knappen Überschreitung des Grenzwerts von 0,5-Promille um 0,005 Promille ausgeht, jedoch keinen Anlass sieht, diesen Umstand bei der Zumessung der Geldbuße mildernd zu berücksichtigen, sondern stattdessen ausdrücklich angibt, mildernd zu berücksichtigende Umstände seien nicht ersichtlich.

Schließ/ich erweist sich das Urteil als rechtfehlerhaft, soweit das Amtsgericht eine Geldbuße von 1, 700,- € festgesetzt hat. Denn gemäß § 24 a Abs. 4 StVG i. V. m. § 17 Abs. 2 OWiG beträgt die maximale Geldbuße für einen fahrlässigen Verstoß der vorliegenden Art 1.500,- € (zu vgl. auch BeckOK OWiG/Euler, 26. Ed, 1.4.2020 § 24a Rn 12).“

Nichts wesentlich Neues, aber die Diktion des OLG „gefällt“. 🙂

Ein Gedanke zu „OWi III: Trunkenheitsfahrt, oder: Wie viel Whisky ist in „Whisky-Cola“?

  1. RichterimOLGBezirkMuenchen

    „Batsch!“

    Klasse 🙂

    Ich persönlich bin allerdings der Meinung, wer Whisky durch das Zumischen von Cola vergewaltigt, macht sich allein deswegen schuldig…

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert