Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, kommt mit dem LG Münster, Beschl. v. 06.08.2020 – 11 Qs-82 Js 6977/18-42/20 – auch aus dem OLG Hamm-Bezirk. Im Verfahren wird dem Angeklagten eine Beleidigung vorgeworfen. Der Kollege Urbanzyk, der mir den Beschluss geschickt hat, teilt zum Sachverhalt, der sich aus dem LG-Beschluss ergibt, mit:
„Streit in einer Obdachlosenunterkunft. Mitarbeiter der Stadt fordert Person auf, Zimmer dort zu beziehen. Später will Freund der Person mit Beamtem den Vorfall diskutieren. Der Beamte verweigert Gespräch. Der Freund ist verärgert, nennt den Beamten im Weggehen einen “Sozialnazi“.
Das LG sagt: In diesem Fall braucht der Angeklagte einen Pflichtverteidiger:
„DerBeschluss beruht auf § 140 Abs. 2 StPO. Danach liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung u.a. dann vor, wenn wegen der Schwierigkeit der Rechtslage ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Eine schwierige Rechtslage besteht u.a. dann, wenn solche Rechtsfragen zu entscheiden sind, deren Beantwortung selbst unter Strafverfolgungsbehörden umstritten ist (vgl. Julius/Schiemann in GerckefJulius/Temming/Zöller, StPO, 6. Auflage 2019, Rn. 18 zu § 140). Eine solche Rechtslage ist hier gegeben.
Zur Beantwortung der Frage, ob es sich im Falle unsachlicher und ehrverletzender Äußerungen gegenüber staatlichen Bediensteten noch um zulässige Formen der Meinungsfreiheit oder um herabsetzende Formalbeleidigungen bzw. Schmähkritik handelt, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung von Anlass und Kontext einer Äußerung und der anschließenden Wertung, inwieweit ein sachliches Anliegen bzw. die persönliche Kränkung im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, BeckRS 2020, 12825). Dass auch Juristen die zutreffende Einordnung und Wertung erhebliche Schwierigkeiten bereitet, ergibt sich bereits aus den zahlreichen auch in letzter Zeit zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen des BVerfG (vgl. u.a. BVerfG a.a.O.; BeckRS 2020, 12819; BeckRs 2020, 12823; BeckRs 2020, 12825; NJW 2019, 2600): Vor diesem Hintergrund ist die Beiordnung eines Verteidigers zur Ermöglichung einer sachgerechten Verteidigung unter dem Gesichtspunkt des „fairen Verfahrens“ geboten. „
„unter dem Gesichtspunkt des „fairen Verfahrens“ geboten“? – ich würd eher sagen: Rechtlich schwierig.
Aus der Reihe habe ich hoffentlich auch bald zwei Nichteröffnungsbeschlüsse anzudienen. Wenn das Verfahren dann endlich mal rechtskräftig abgeschlossen ist 🙂 Die Qs-Kammer brütet noch.