So, und dann hier die dritte Entscheidung aus dem Themenkreis: Nachträgliche/rückwirkende Bestellung. Der vorzustellende LG Mannheim, Beschl. v. 26.03.2020 – 7 Qs 11/20 – besten Dank an den Kollegen Becker aus Heidelberg für die Übersendung – ist „besonders schön“. Denn der Beschluss argumentiert ausdrücklich mit der gesetzlichen Neuregelung der §3 140 ff. StPO.
Das AG Mannheim hatte mit dem AG Mannheim, Beschl. v. 27.02.2020 – 41 Gs 555/20 – die Bestellung des Kollegen abgelehnt. Begründung: Die Voraussetzungen für eine Bestellung liegen nicht mehr vor.
Das hat das LG anders gesehen und beigeordnet:
„Der am 27.12.2019 bei der Staatsanwaltschaft Mannheim eingegangene Antrag ist erst nach der mit Verfügung vom 30.01.2020 erfolgten Einstellung des Verfahrens nach§ 154 Abs. 2 StPO sowie nach der mit Schreiben des Verteidigers vom 06.02.2020 erfolgten Erinnerung an seinen Antrag dem Amtsgericht zur Entscheidung zugeleitet worden.. Dis Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 27.02.2020 abgelehnt. Dagegen hat. der Beschuldigte mit Schreiben seines Verteidigers vom 10.03.2020 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, die begründet ist.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag ein Fall der notwendigen Verteidigung nach §§ 109 Abs. 1.Satz 1,.68 Abs. 1 Nr. 1 JGG., 140•Abs. 1 Nr. 5 StPO vor, in welchem Verfahren die Untersuchungshaft vollzogen wird, ist – was durch die Neuregelung in § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ausdrücklich klargestellt worden ist, ohne Belang (Beck0K-Graf, StPO, § 140 Rn 12 m.w.N. zum Streitstand bzgl. § 140 Abs. 1 Nr. 4 a.F.). Die Ausnahmeregelung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO greift nicht, da ein zulässiger Antrag nach § 141 Abs. 1 StPO vorlag und die Ausnahmeregelung in § 141 Abs. 2 S. 3 .StPO nur für die in §:141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 StPO genannten Fällen greift (BeckOK-Graf, StPO, :§.141 Rn. 22). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Intention des Gesetzgebers die Unanwendbarkeit des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende bereits aus § 68a Abs. 1 JGG 2 Abs. 2 JGG ergibt und es deshalb einer Aufnahme in § 68a Abs. 2 JGG nicht bedurfte .(BT-Drs. 19/15162 S. 7 a.E.).
Soweit in der Rspr. der Oberlandesgerichte die Ansicht vertreten wird, dass in einem bereits abgeschlossenen Verfahren eine rückwirkende Beiordnung nicht zulässig ist (vgl. zum Streitstand BeckOK-Graf, StPO § 142 RN 29), kann dieser Ansicht in dieser Allgemeinheit im Hinblick auf die Intention des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung -(Vgl. BT-Drs. 19/13829 sowie BT-Drs. 19/15151) nicht gefolgt werden, wenn wie im vorliegenden Fall der Antrag rechtzeitig gestellt und dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der Beiordnung nicht genügt worden ist.“