Und als zweite Entscheidung der Woche der BGH, Beschl. v. 10.10.2019 – 1 ARs 14/19. Er enthält die Antwort des 1. Strafsenats auf einen Anfragebeschluss des 5. Strafsenats. Der hat über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gegen den zudem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 68.300 EUR angeordnet worden ist. Auf die Möglichkeit einer Einziehung war der Angeklagte weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss oder im Rahmen der Hauptverhandlung hingewiesen worden; das der Einziehungsentscheidung zugrundeliegende tatsächliche Geschehen war jedoch bereits Gegenstand der Anklage. Der 5. Strafsenat hält die Verfahrensrüge des Angeklagten, die Einziehung habe nicht ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis angeordnet werden dürfen, für unbegründet und beabsichtigt zu entscheiden (vgl. Beschl. v. 18.06.2019 – 5StR 20/19):
„Eine Hinweispflicht auf die Rechtsfolge der nach den §§ 73, 73c StGB obligatorischen Einziehung, die an bereits in der Anklageschrift enthaltene tatsächliche Umstände anknüpft, sehen weder § 265 Abs. 1 StPO, noch § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO vor.“
Das gefällt dem 1. Strafsenat nun gar nicht: Er legt – bitte selbst lesen – m.E. überzeugend dar, warum ein Hinweis erteilt werden muss. Damit stehen sich zwei Auffassungen gegenüber. Folge: Auf zum Großen Senat für Strafsachen des BGH?