Und als zweite Entscheidung dann ein Beschluss des OLG Bamberg. Ja, richtig gelesen. Etwas Positives vom OLG Bamberg, man – zumindest ich – glaube es kaum.
Ich stelle hier nämlich den OLG Bamberg, Beschl. v. 11.06.2019 – 1 Ws 265/19 – vor. Entschieden hat das OLG über die Pflichtverteidigervergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung. Insoweit besteht Streit, ob die ursprüngliche Pflichtverteidigerbestellung die Tätigkeiten noch umfasst. Die h.M. bejaht das.
Das OLG Bamberg – zutreffend auch. Hier dann der amtliche Leitsatz der Entscheidung:
„Einem Verteidiger steht für seine Tätigkeit im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach §§ 460, 462 StPO eine Vergütung nach Nrn. 4204, 4205 VV-RVG zu (Anschluss an OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.07.2018 – 2 Ws 106/18 = JurBüro 2019, 23 = AGS 2018, 494). Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass sich die schon frühere Beiordnung als Pflichtverteidiger regelmäßig auf das Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung erstreckt.“
Verstehe die Argumentation nicht. Wieso kriegt man nicht einfach die Verfahrensgebühr für das nachträgliche Gesamtsstafenverfahren? Nach Zurückverweisung vom Revisionsgericht fällt die ja nochmal an.
Es geht um die Frage, ob die Gebühr als „gesetzliche Gebühr“ entsteht.