Und zum Tagesschluss dann eine „kurze“ Entscheidung des BGH. Der nimmt im BGH, Beschl. v. 22.10.2019 – 4 StR 447/19 – zu einer Strafzumessungserwägung bei einem Ausländer Stellung:
„Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar begegnet die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte sei „bereits kurz nach seiner Einreise in die Bundesrepublik straffällig geworden“, rechtlichen Bedenken. Es erschließt sich nicht, inwieweit der Umstand rascher Straffälligkeit nach Einreise in das Bundesgebiet im vorliegenden Fall die Strafzumessungsschuld erhöhen könnte (vgl. zur Unzulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung der Ausländereigenschaft als solcherBGH, Beschlüsse vom13.November 1991 –3StR 384/91, BGHR StGB §46 Abs.2 Lebensumstände 12; vom 16.März 1993 –4StR 602/92, BGHR StGB §46 Abs.2 Lebensumstände 13und vom 17.Januar 2006 –4StR 423/05, NStZ-RR 2006, 137 [Ls]). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte eigens zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet begeben hat, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16.März 1993 –4StR 602/92 aaO).Mit Blick auf die im Übrigen rechtlich unbedenklichen Strafzumessungserwä-gungen, die Annahme eines minder schweren Falles und die maßvoll bemessene Strafe schließt der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler jedoch aus.“