Und als zweite Entscheidung aus der Rubrik „elektronisches Gerät im Straßenverkehr“ hier dann der KG, Beschl. v. 29.03.2019 – 3 Ws (B) 49/19. Schon etwas älter, aber ich bin erst jetzt auf ihn gestoßen.
Der Betroffene ist vom AG vom Vorwurf der Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO frei gesprochen worden, und zwar u.a. aufgrund folgender Feststellung:
„Als sie sich mit ihrem Fahrzeug in Höhe des Lichtmastes xxx befand, betätigte die Betroffene kurz den fest eingebauten Joystick in der Mittelkonsole ihres Fahrzeugs, um im Bordcomputer auf das Navigationssystem umzuschalten und sich die Uhrzeit anzeigen zu lassen, und fuhr, da sie den Blick für wenige Sekunden von der Fahrbahn abwendete, aus Unachtsamkeit auf den vor ihr fahrenden Personenkraftwagen Skoda mit dem amtlichen Kennzeichen xxx auf. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden.
… Ein Verstoß wegen vorsätzlicher Benutzung eines elektronischen Gerätes beim Führen eines Fahrzeuges mit Unfallfolge gemäß §§ 1 Abs. 2, 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 1 und 22 StVO i.V.m. § 24 StVG lag hingegen nicht vor, da das im Bordcomputer des Fahrzeugs enthaltene und über den fest eingebauten Joystick zu bedienende Navigationssystem nicht unter die Geräte i.S.v. § 23 Abs. 1a S. 2 StVO fällt. Zudem liegt im vorliegenden Fall nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät und eine kurze Blickabwendung zum Verkehrsgeschehen gem. § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2b StVO vor, da die Bedienung nur wenige Sekunden in Anspruch nahm.“
Dagegen die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft, die beim KG dann Erfolg hatte:
„1. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts fällt auch das Navigationsgerät unter Geräte im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.
§ 23 Abs. 1a StVO in der Fassung der Verordnung vom 18. Mai 2017 wurde durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I, S. 3549) mit Wirkung zum 19. Oktober 2017 grundlegend geändert. Erfasst werden – sämtliche (BR-Drs. 556/17, S. 16) – „elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind“. Geräte im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO sind gemäß § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO „auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder“.
Unerheblich ist hierbei auch, ob das Navigationsgerät fest im Fahrzeug verbaut ist. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen mobilen und immobilen elektronischen Geräten.“
Demnach müsste, folgt man der Ansicht des KG, auch jedes Autoradio im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO unerlaubt sein. Indes muss man ja nicht der Ansicht des KG folgen, zumindest dann nicht, wenn man nicht in Berlin wohnt 😉
Das „Navigationsgerät“ steht numal in der Gesetzesbegründung. Die „Tathandlung“ ist das Problem.
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Das Autoradio steht als „Gerät der Unterhaltungselektronik“ zweifelsfrei auch im Gesetz, ist deshalb aber – wie auch alle anderen genannten Geräte – nicht an sich verboten. Verboten ist eine bestimmte Art der Bedienung; dazu findet sich im Auszug der Entscheidung des KG oben nichts.