StPO III: Die zulässige Erhebung der Sachrüge, oder: Lieber etwas mehr schreiben….

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Urheber Harald Bischoff

Und zum Tagesschluss dann noch der BGH, Beschl. v. 19.06.2019 – 5 StR 107/19. Es geht um die Zulässigkeit der Revision des Angeklagten. Der GBA hatte beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, weil die „allein“ erhobene Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspräche.

Der BGH hat ein Einsehen und lässt den Angeklagte bzw. seinen Verteidiger mit einem blauen Auge davon kommen 🙂 :

„1. Die Revision ist zulässig erhoben. Denn der Beschwerdeführer hat nicht nur eine Verfahrensrüge erhoben, deren Unzulässigkeit zur Unzulässigkeit der Revision selbst führen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 2 StR 510/07, StraFo 2008, 332). Vielmehr bemängelt er auch einen Widerspruch an „zentraler Stelle der Beweisführung“. Damit lässt sein Revisionsvorbringen noch hinreichend erkennen, dass er die Überprüfung des Urteils auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt. Dies genügt für die zulässige Erhebung der Sachrüge. Sie ausdrücklich als solche zu bezeichnen, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 3 StR 476/16).“

Also gerade noch einmal gut gegangen, oder: Lieber etwas mehr schreiben….

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