Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist es mit der “Einziehungsgebühr” beim beschränkten Rechtsmittel?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist es mit der “Einziehungsgebühr” beim beschränkten Rechtsmittel?.

Das Posting hatte ich geschlossen mit dem Hinweis: „Ist ganz einfach 🙂 🙂“. Nun, das war/ist es auch, denn ich konnte dem Kollegen auf seine Frage antworten:

Die Frage, ob Sie „zu doof zum Suchen“ sind, will ich mal offen lassen. Die andere kann ich beantworten:

Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV Rn. 4 – springt einem sofort ins Auge. Und vielleicht hilft das dann auch weiter: Da kann eine Menge Geld drin stecken…“.

Der o.a. Link führt dann zum OLG Hamm, Beschl. v. 13.12.2011 – III 3 Ws 338/11 mit dem Leitsatz:

Die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen gemäß Nr. 4142 VV RVG entsteht in der Berufungsinstanz auch dann neben der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG, wenn die Berufung auf die Anordnung des Verfalls beschränkt wurde.

Und – ja mal wieder <<Werbemodus an>>: Zum Bestellformular für „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsdachen, 5. Aufl.,“ geht es hier <<Werbemodus aus>>.

 

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