Als zweite Entscheidung dann ein zivilverfahrensrechtlicher Beschluss des KG, und zwar der KG, Beschl. v. 14.01.2019 – 22 U 209/16, ergangen im Verfahren nach § 522 ZPO.
Es ging um die Frage: Hat sich die Beklagte „eingelassen“, bevor sie bevor sie die fehlende (internationale) Zuständigkeit des Landgerichts rügte (§ 39 ZPO). Dazu der Leitsatz der KG-Entscheidung:
„Der Beklagte lässt sich nicht i.S.v. Art. 24 EUGVVO in der bis zum 9. Januar 2015 geltenden Fassung (Brüssel-I-VO, jetzt Art. 26 Abs. 1 S. 1 EUGVVO [Brüssel-Ia-VO], vgl. Art. 66 EUGVV n.F.) auf das Verfahren ein, wenn er im schriftlichen Vorverfahren lediglich beantragt, die Klage abzuweisen, seine Verteidigungsabsicht anzeigt und die Erläuterung der Verteidigungsabsicht innerhalb der gesetzten Frist ankündigt.“
Der (nicht aus der Entscheidung stammende) Hinweis auf § 39 ZPO führt hier in die Irre – nicht nur, weil § 39 ZPO durch die Bestimmung der EuGVVO (§ 24 aF = § 26 nF) verdrängt wird, sondern vor allem, weil § 39 ZPO eine Einlassung „zur Hauptsache“ verlangt und insofern von der Regelung der EuGVVO gerade abweicht.
Dafür habe ich ja aufmerksame Leser 🙂