Haft III: Dringender Tatverdacht, oder: Aber nicht, wenn Rechtfertigungsgründe pp. vorliegen

entnommen der Homepage der Kanzlei Hoenig, Berlin

Die dritte Entscheidung kommt vom OLG Hamburg. Das hat im OLG Hamburg, Beschl. v. 26.04.2019 – 2 Ws 48/19 – im Haftprüfungsverfahren nach § 121 StPO den gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung bestehenden Haftbefehl aufgehoben. Allerdings nicht wegen eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot, sondern wegen fehlenden dringenden Tatverdachts.

Der Leitsatz verdeutlicht, worum es gegangen ist:

„Schon die (einfache) Wahrscheinlichkeit, dass Rechtfertigungs-, Schuld- oder Strafausschließungsgründe vorliegen, beseitigt den dringenden Tatverdacht als Voraussetzung des Haftbefehls nach § 112 Abs. 1 StPO.“

Ist sicherlich in vielen Verfahren mal ein Ansatz gegen U-Haft zu verteidigen.

Ein Gedanke zu „Haft III: Dringender Tatverdacht, oder: Aber nicht, wenn Rechtfertigungsgründe pp. vorliegen

  1. RiAG

    Den Unterschied zwischen Anfangs-, hinreichendem und dringenden TV kennen zum Teil auch langjährige Staatsanwälte nicht. Und sind dann persönlich verschnupft, wenn man ihre Anklagen nicht eröffnet oder Haftbefehlsanträge ablehnt…

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert