Heute dann noch einmal drei BGH-Entscheidungen. Und zu denen nur ganz kurz die (amtlichen) Leitsätze. Denn hier ist es zeitlich noch knapp. Ist dann doch noch mehr zu erledigen, als man meint. Umziehen ist schwer :-).
Zunächst daher der Hinweis auf den zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten BGH, Beschl. v. 09.05.2019 –4 StR 605/18, der sich mit Fragen des Ausschlusses der Öffentlichkeit befasst. Die sind für die Revision ja immer von Bedeutung, weil ggf. ein sog. absoluter Revisionsgrund vorliegt (§ 338 Nr. 6 StPO).
Der BGH meint in dem Beschluss:
Liegen die Voraussetzungen des § 171b Abs. 3 Satz2 GVG vor, stellt das Fehlen eines den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge anordnenden Gerichtsbeschlusses keinen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO dar.