Das zweite Wochenposting ist auch ein „Hinweisposting“, und zwar mit dem Hinweis auf einen Fallstrick, in dem sich der Revisionsverteidiger schnell verfangen kann. Ich weise dazu hin auf den BGH, Beschl. v. 07.05.2019 – 2 StR 142/19.
Das LG hatte den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 13.11.2018 fristgerecht Revision eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 31.01.2019 begründet. Mit Schriftsatz vom 10.12.2018 hat dann Rechtsanwalt G. unter Vollmachtsvorlage angezeigt, den Angeklagten nunmehr zu vertreten und beantragt, den Pflichtverteidiger zu entpflichten. Mit weiterem Schriftsatz vom 23.01.2019 erklärte Rechtsanwalt G. nach erfolgter Akteneinsicht, dass er die Revision zurücknehme. Der Pflichtverteidiger, dessen Bestellung mit Beschluss vom 07.02.2019 zurückgenommen wurde, hatte hingegen mit Schriftsatz vom 01.02.2019 „klargestellt, dass die (…) Revision nicht zurückgenommen“ werde.
Der BGH führt zur Wirksamkeit der Revisionsrücknahme aus:
Der Angeklagte hat die Revision durch seinen Verteidiger wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) und ist deshalb des Rechtsmittels verlustig. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung steht nicht entgegen, dass dem Wahlverteidiger nur in der Strafprozessvollmacht die allgemeine Ermächtigung erteilt worden ist, „Rechtsmittel (…) zurückzunehmen“, denn er war für die Durchführung des Revisionsverfahrens beauftragt worden (vgl. BGH Beschluss vom 23. April 1998 – 4 StR 132/98, NStZ 1998, 531 mwN). Die durch Rechtsanwalt G. deshalb wirksam erfolgte Rechtsmittelrücknahme ist als Prozesshandlung weder widerruflich noch anfechtbar; sie erstreckt sich auch auf die von dem Pflichtverteidiger des Angeklagten eingereichte Rechtsmittelerklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1995 – 3 StR 201/95, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 15).“
Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch Senat, Beschluss vom 31. August 2016 – 2 StR 267/16) und stellt die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest, da die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel gezogen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 – 3 StR 6/19 mwN).“
Also: Aufgepasst als Revisionsverteidiger….. Und nicht nur der muss aufpassen, sondern auch der Verteidiger, der ggf. für eine Berufung beauftragt wird.