Auch die zweite Entscheidung des Tages, der schon etwas ältere OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.10.2018 – 2 RVs 90/18 -, hat Verfahrensverzögerung zum Gegenstand. Das OLG hat in einem Verfahren gegen mehrere Angeklagter wegen des Vorwurfs des Landfriedensbruch das Urteil teilweise aufgehobe, und zwar soweit eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung unterblieben war:
„Der Rechtsfolgenausspruch ist insoweit fehlerhaft, als die Strafkammer die Prüfung unterlassen hat, ob zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein Teil der erkannten Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten für vollstreckt zu erklären sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (sog. Vollstreckungslösung) ist in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der Strafe als vollstreckt gilt, wenn der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden ist, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss (vgl. u.a. BGH NJW 2008, 860 ff. ff.; BGH NStZ-RR 2011, 171 ff.; BGH NStZ-RR 2012, 653 ff.), es sei denn, zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt deren ausdrückliche Feststellung in den Urteilsgründen (vgl. BGH StraFO 2008, 297 ff.; BGH NStZ-RR 2009, 248 ff.). Dies liegt z.B. nahe, wenn die Angeklagten während der Verfahrensverzögerung keinen zusätzlichen Belastungen ausgesetzt und nicht inhaftiert waren (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 339 ff.).
Die Beanstandung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist grundsätzlich mit der Verfahrensrüge geltend zu machen. Auch die Sachrüge kann aber zur (teilweisen) Urteilsaufhebung führen, wenn sich die Verfahrensverzögerung aus den Urteilsgründen ergibt oder wenn insoweit ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel in dem Sinne vorliegt, dass die Urteilsgründe ausreichende Anhaltspunkte enthalten, die das Tatgericht zur Prüfung einer solchen Verfahrensverzögerung drängen mussten (vgl. BGH NJW 2005, 518; BGH NStZ-RR 2011, 171; OLG Köln BeckRS 2009, 12098; OLG Saarbrücken BeckRS 2014, 13259; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 46 Rdn. 127).
Letzteres ist hier der Fall. Das erstinstanzliche Urteil ist am 30. November 2015 ergangen, die Berufungshauptverhandlung begann erst am 20. April 2017. Das Urteil der Kammer ist am 2. August 2017 verkündet worden, d.h. mehr als 20 Monate nach dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens. Bei dieser Sachlage bestand Anlass zur Prüfung, ob eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erfolgen muss. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit diese Entscheidung unterblieben ist (vgl. BGH StraFO 2008, 297 ff.; OLG Köln a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.).
Das neue Tatgericht wird die erforderliche Prüfung nachzuholen haben. Hierbei werden nicht nur Art und Ausmaß der Verzögerung, sondern auch ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen sein. Sodann wird das neue Tatgericht zu prüfen haben, ob zur Kompensation die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt oder – falls eine Feststellung als Entschädigung nicht ausreicht – welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt (vgl. BGH StraFO 2008, 297 ff.; OLG Saarbrücken a.a.O.). Dabei wird auch die Verzögerung im Revisionsverfahren zu berücksichtigen sein. Zwischen dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Ende Oktober 2017 und der Vorlage an den Senat am 24. September 2018 liegt fast ein Jahr.“
Und was noch sehr bemerkenswert ist, dass mir als Verteidiger in dieser Sache die Entscheidung des BGH noch gar nicht zugegangen ist und ich das jetzt hier erfahren durfte. Dann kann ich ja jetzt den Mandanten unterrichten.
Welche BGH-Entscheidung?
Sorry, der Kommentar war nicht zu diesem Beitrag!
Sorry, hab den „falschen“ Beitrag kommentiert!