Und die dritte und letzte Entscheidung des Tages befasst sich auch mit der Rechtsfolge in OWi-Verfahren, nämlich mit der Geldbuße, allerdings gepaart mit einer verfahrensrechtlichen Problematik. Es geht im KG, Beschl. v. 31.01.2019 – 3 Ws (B) 40/19 – um die Frage, ob vor einer beabsichtigten Erhöhung der Geldbuße ein rechtlicher Hinweis (§ 265 StPO) erforderlich ist oder nicht.
Der Betroffene hatte mit seiner Rechtsbeschwerde das Fehlen eines solchen Hinweises beanstandet. Das KG sagt: Verfahrensrüge nicht ausreichend begründet, im Übrigen wäre sie aber auch unbegründet:
„Ergänzend merkt der Senat lediglich an:
1. Die Verfahrensrüge des Betroffenen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das Gericht ihm wegen einer möglichen Erhöhung der Geldbuße keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, ist nicht gemäß §§ 80 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß erhoben. Dazu hätte es der – hier fehlenden – Darlegung bedurft, dass der vermisste rechtliche Hinweis weder im Bußgeldbescheid enthalten ist noch das Amtsgericht außerhalb der Hauptverhandlung einen entsprechenden Hinweis erteilt hat (vgl. Senat NZV 2006, 609; OLG Hamm NZV 2008, 583; OLG Karlsruhe Justiz 2015, 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Mai 2012 2 – 2 SsBs 114/11 – juris).
Der Rüge wäre aber auch in der Sache kein Erfolg beschieden. Denn grundsätzlich bedarf es bei der Verhängung einer höheren als im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße in der Regel keines Hinweises an den Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. März 2016 – 3 Ws (B) 108/16 -; NZV 2015, 355; VRS 113, 293; OLG Hamm NStZ 2017, 592). Ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn der Betroffene ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis nicht mit einer Erhöhung der Geldbuße rechnen musste (vgl. OLG Hamm a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.06.2010 – 5 Ss 321/10 -, BeckRS 2010, 25189; Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rn. 50a), bedarf hier keiner Entscheidung, weil der Betroffene ausweislich der getroffenen Feststellungen mehrfach erheblich und einschlägig vorbelastet ist und schon deswegen mit einer deutlichen Erhöhung der Geldbuße rechnen musste….“
Na ja. Kann man m.E. mit guten Gründen auch anders sehen. Denn, was heißt: „…. damit rechnen musste….“?
Naja, naja. Es heißt ja nicht umsonst „Regelfall“ – keine Regel ohne Ausnahme. Das OWiG gibt ja Korridore für Bußgelder vor. Dass man sich innerhalb des Korridor bewegt, dürfte nicht wirklich überraschen.
Beim – schlimmeren – Fall des Strafbefehls bedarf es nach Einspruch auch keines Hinweises, dass es teurer werden kann (bis hin zur Freiheitsstrafe). Der Hinweis darauf hat allerdings schon zu so mancher Einspruchsrücknahme geführt, weshalb man ihn in geeigneten Fällen schon allein aus ökonomischen Gründen erteilen sollte.