Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich im Adhäsionsverfahren?
Nun, ich habe meine Antwort an den Kollegen nicht mehr gefunden. Aber so schwierig ist es ja nun nicht. Das Ganze läuft über die Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG – „… Vertreter … eines Verletzten…“, so dass also die „normalen“ Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG entstehen und zusätzlich eben die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG.
Ist/War der Kollege nur mit der Geltendmachung/Abwehr eines Anspruchs als Einzeltätigkeit beauftragt, dann gilt die Vorbem. 4.3 VV RVG und es fällt nur die zuästzliche Verfahrensgebühr an. Weitere Gebühren, etwa für die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin entstehen dann nicht. Bei der Nr. 4143 VV RVG handelt es sich um eine Verfahrensgebühr, d.h., sie deckt alle Tätigkeiten ab.
Zum Ganzen mein Beitrag „Anwaltsvergütung im strafverfahrensrechtlichen Adhäsionsverfahren“
aus RVGreport 2018, 282. Oder <<Werbemodus an>> noch besser 🙂 : Die Kommentierung zur Nr. 4143 VV RVG in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl.,, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.