Auf den OLG Hamburg, Beschl. v. 12.03.2019 – 9 RB 9/19 – habe ich bereits an einem „Fahrverbotstag“ hingewiesen (vgl. hier: Fahrverbot II: Beharrlicher Pflichtenverstoß, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe). Ich komme heute noch einmal auf den Beschluss zurück, und zwar wegen der Aussage des OLG zu PoliscanSpeed. Das OLG sagt – wen wundert es – PoliscanSpeed ist ein standardisiertes Messverfahren:
a) Das Amtsgericht hat in den Feststellungen detailliert ausgeführt, wann und wo der festgestellte Verkehrsverstoß mittels welchen Kraftfahrzeugs begangen wurde und wie hoch die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung war. In diesem Zusammenhang hat das Gericht auch den berücksichtigten Toleranzwert mitgeteilt. Zudem hat das Gericht dargelegt, mit welchem – standardisierten – Messverfahren die von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen wurde sowie die Eichung des verwendeten Messgeräts und die Qualifikation des Messbeamten festgestellt.
Das Gericht ging hierbei zu Recht davon aus, dass das bei der Geschwindigkeitsmessung eingesetzte Gerät PoliScan M1 HP ein standardisiertes Messverfahren darstellt (Vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 24.07.2017 – 3 Ss OWi 976/17, Rn. 3 in juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.06.2017 – 1 Ss (OWi) 115/17, Rn. 20 in juris). Bei Verwendung eines solchen von der PTB zugelassenen und gültig geeichten Messgeräts, das durch geschultes Personal entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung bedient wurde, ist das Tatgericht nicht gehalten, weitere technische Prüfungen, insbesondere auch zur Funktionsweise des Geräts zu veranlassen. Die Zulassung der PTB macht eine solche Prüfung entbehrlich. Er kann sich vielmehr in den Urteilsgründen darauf beschränken, das verwendete Messverfahren und die in Abzug gebrachte Messtoleranz mitzuteilen. Nur wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses zu begründen, kann eine nähere Überprüfung des gemessenen Geschwindigkeitswertes – sei es durch einen Sachverständigen für Messtechnik, sei es durch eine ergänzende Stellungnahme der PTB oder des Geräteherstellers – geboten sein (OLG Frankfurt, DAR 2015, 149 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.10.2015 – 2 Ss OWi 641/15, Rn. 17 in juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.04.2017 – 1 OWi 4 SsBs 27/17, Rn. 17 in juris).
Den Feststellungen des Amtsgerichts sind indes solche Anhaltspunkte nicht zu entnehmen. Das Gericht hat dabei seine Überzeugung in nicht zu beanstanden der Weise auf die Aussage des Polizeibeamten H. gestützt, welcher zum Aufbau des Geräts befugt, instruiert und befähigt war und zudem angab, dass das Messgerät fast eine Stunde vor der Erfassung des Betroffenen einem Funktionstest unterzogen und die Verplombung geprüft wurde. Dabei hatte der Zeuge keine Auffälligkeiten festgestellt. Im Übrigen habe er das Gerät entsprechend der Bedienungsanweisung aufgestellt und fortwährend die korrekten Angaben im Display des Messgeräts beobachtet. Auch mit der Rechtsbeschwerdebegründung werden keine Messfehler geltend gemacht.“