Revision II: „zu keiner Zeit darauf hingewiesen…“, oder: Doppeltes Eigentor

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Urheber Josue007

Die zweite Revisionsentscheidung kommt mit dem BGH, Beschl. v. 29.01.2019 – 1 StR 509/18 – vom BGH. Der Angeklagte hatte gerügt, „er sei „zu keiner Zeit darauf hingewiesen“ worden, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) in Betracht komme“.Der BGh sagt/fragt: Und was ist mit der Zeit vor der Hauptverhandlung:

„Soweit der Beschwerdeführer mit der Verfahrensrüge beanstandet hat, der Angeklagte sei „zu keiner Zeit darauf hingewiesen“ worden, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) in Betracht komme, „wie sich aus dem diesbezüglichen Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls“ ergebe, ist diese Rüge nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Das Revisionsvorbringen ist dahingehend auszulegen, dass der Beschwerdeführer sich dagegen wendet, dass dem Angeklagten während der Hauptverhandlung kein förmlicher Hinweis auf eine in Betracht kommende Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen erteilt worden ist. Diese Auslegung wird durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bestätigt, in der er ausführt, der Angeklagte sei „während der Hauptverhandlung zu keiner Zeit auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen“ hingewiesen worden.

Die Rüge ist unzulässig, weil sich die Revisionsbegründung nicht dazu äußert, dass auch vor der Hauptverhandlung kein entsprechender Hinweis erteilt worden ist (vgl. auch BeckOK, StPO/Eschelbach, 31. Ed., Stand: 15. Oktober 2018, § 265 Rn. 78; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 265 Rn. 47).

Das nennt man dann wohl. Doppeltes Eigentor 🙂 .