Bedrohung, oder: „… in der Verwirklichung eines Geschehens liegt nicht zugleich seine Ankündigung“

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem BGH, Beschl. v. 04.12.2018 – 4 StR 418/18 – auch vom BGH. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Bedrohung verurteilt. Insoweit hatte seine Revision Erfolg. Der BGH beanstandet die vom LG getroffenen Feststellungen als nicht ausreichend.

„1. Die Verurteilung wegen Bedrohung (II. Fall 3 der Urteilsgründe) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen geriet der Angeklagte mit dem Zeugen B. über ein Betäubungsmittelgeschäft in Streit. Es entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung, die darin mündete, dass der Angeklagte ein Küchenmesser in die Hand nahm und damit zweimal in Richtung des Bauches des Zeugen stach, der dem Angriff jedoch durch Sprünge nach hinten ausweichen konnte. Danach ließ der Angeklagte von dem Zeugen ab und steckte sein Messer ein. Die Strafkammer hat die Stiche als Androhung eines vorsätzlichen Tötungsdelikts gewertet, zu dem der Angeklagte „auch bereits unmittelbar angesetzt“ habe. Allerdings sei er hiervon strafbefreiend zurückgetreten (UA 25).

b) Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte den Zeugen im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB mit der Begehung eines Verbrechens bedroht hat.

aa) Der Tatbestand der Bedrohung in § 241 Abs. 1 StGB setzt das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens gegen den Drohungsadressaten oder eine ihm nahestehende Person voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394 Rn. 9 mwN). Ein Drohen kann daher nur als ein Hinweis auf etwas noch Zukünftiges begriffen werden. In der Verwirklichung eines Geschehens kann aber nicht zugleich seine Ankündigung liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1984 – 2 StR 293/84, NStZ 1984, 454; Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 241 Rn. 4).

bb) Ein diesen Anforderungen entsprechendes Inaussichtstellen eines noch bevorstehenden Verbrechens lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die Strafkammer hat in den beiden Stichen, die nur aufgrund von Ausweichbewegungen des Zeugen folgenlos blieben, nicht lediglich Schreck- oder Warngesten, sondern einen Tötungsversuch und damit den Beginn des verbrecherischen Handelns gesehen. Dass diesen Angriffen eine Ankündigung vorausging, ergeben die Feststellungen nicht. Zwar kann auch in der Ausführung eines Verbrechens, wie etwa bei einer versuchten Erpressung, die Bedrohung mit einem (weiteren) Verbrechen liegen. Aber auch hierfür findet sich in den Feststellungen kein Beleg.“

Wenn ich solche Beanstandungen des BGH lese, frage ich mich immer: Warum macht eigentlich ein Tatgericht nicht während der Beratung und dann nach Abfassung der Urteilsgründe mal einen Check, ob man eigentlich zu allen erforderlichen Umständen, zu denen man Feststellungen treffen muss, auch Feststellungen getroffen und diese dargestellt hat. Wenn man das machen würde, würde es viele solcher Aufhebungen nicht geben (müssen).

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