Die zweite Entscheidung des Tages kommt vom OLG Düsseldorf. Im OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2018 – I 4 U 41/18, ebenfalls ein Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO, geht es mal wieder um die Problematik der „Unfallflucht“ als Obliegenheitsverletzung . Die Klägerin hat gegen die Beklagte – ihre Kaskoversicherung – einen Leistungsanspruch geltend gemacht, nachdem sie in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen und mit einer „Warnbake“ im Kurvenbereich kollidiert ist. Der entstandene Schaden am Fahrzeug der Klägering belief sich auf über 10.000 € und eine Untersuchung durch ein von der Beklagten beauftragten Sachverständigen ergab, dass vor Ort eine „Warnbake“ nicht nur als Warnschild „verdreht“, sondern im erheblichen Umfang verbogen und beschädigt worden war. Insoweit wurde allerdings eine konkrete Schadensersatzforderung durch die zuständigen Straßenbaulastträger nicht gestellt und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin vor diesem Hintergrund eingestellt.
Die Versicherung hat den Einwand der Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort erhoben. Die Klägerin verteidigt sich mit den Argumenten, sie habe vor Ort einen Fremdschaden nicht wahrgenommen bzw. ein solcher Fremdschaden wäre gar nicht erst entstanden. Zudem hätte die Beklagte ja alle notwendigen Feststellungen treffen können.
Das LG hat Leistungsfreiheit der Beklagten wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin nach Eintritt des Versicherungsfalls in Form eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort bejaht und insbesondere darauf hingewiesen, dass diese einen entstandenen Fremdschaden zumindest in Kauf genommen habe. Zudem wäre ihr der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 Satz1 VVG verwehrt, da sie alleine mit ihren Angaben nicht mehr den Nachweis dafür erbringen konnte, dass sie tatsächlich die entscheidende Fahrzeugführerin vor Ort gewesen wäre und zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls das Fahrzeug gerade nicht in einem Zustand der Fahruntüchtigkeit geführt habe und dass dies nicht die Ursache für ein Abkommen von der Fahrbahn gewesen wäre.
Dagegen die Berufung der Klägerin. Das OLG weist im Beschluss auf die mangelnde Erfolgsaussicht hin, es geht von einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) aus, obwohl nur ein Bagatellschaden vorgelegen hat:
„2. Die Klägerin hat allerdings bereits nach ihrem eigenen Sachvortrag nicht die gesetzlich erforderliche Wartezeit eingehalten.
a) Eine Wartepflicht besteht aufgrund des Schutzzwecks von § 142 StGB von vorneherein dann nicht, wenn lediglich ein völlig belangloser Schaden vorliegt; dies ist dann der Fall, wenn Schadensersatzansprüche üblicherweise nicht gestellt werden. Maßgebend ist der objektive Verkehrswert nach dem Eindruck zur Tatzeit unter Berücksichtigung gewöhnlicher Reparaturkosten (OLG Hamm VRS 61, 430 ; KG VRS 63, 349). Die Grenze der Belanglosigkeit liegt im Bereich zwischen 20 Euro (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 07. Juli 2005 — 1 Ss 161/04 —, Rn. 6, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 1996 — 5 Ss 348/96 – 103/96 I —, juris) und 50 Euro (OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Januar 2007 — 2 St OLG Ss 300/06 —, Rn. 19, juris; BHHJ/Burmann, 25. Aufl. 2018, StGB § 142 Rn. 5 m.w.N.; a.A. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, 29. Aufl. 2014, StGB § 142 Rn. 9: 150 Euro).
Diese Grenze ist hier überschritten. Aus den Lichtbildern, die Teil des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens der Dekra vom 25.07.2016 sind, ist deutlich ersichtlich, dass die Warnbake nicht lediglich völlig unerheblich, sondern spürbar in ihrer Substanz beschädigt wurde (BI. 118 ff. GA). Die Warnbake wurde durch den Unfall nicht lediglich verdreht, sondern auch deutlich verbogen. Da die Lichtbilder mehrere Monate nach dem angeblichen Unfall aufgenommen wurden und die Warnbake wieder richtig ausgerichtet stand, spricht alles dafür, dass ein Versuch eines Zurechtbiegens – der Ehemann der Klägerin soll das Verkehrsschild ein oder zwei Tage später geradegebogen haben – jedenfalls nicht in vollem Umfang erfolgreich war, so dass es gerade nicht damit getan war, um das Schild wieder ordnungsgemäß zu reparieren. Dies kann letztlich offen bleiben, da auch die Fläche des Warnschildes durch den Unfall in ihrer Substanz beschädigt wurde, wie die deutlich sichtbaren Streifen insbesondere im roten Bereich zeigen. Dass diese Beschädigungen durch den Unfall mit dem PKW der Klägerin entstanden sind, steht angesichts der roten Streifen an ihrem Nerv mit hinreichender Sicherheit fest. Aufgrund dieses Farbauftrags auf dem Fahrzeug der Klägerin steht auch fest, dass es sich nicht lediglich um Dreck oder eine Verschmutzung handelt, da der Farbauftrag am Fahrzeug der Klägerin vom Verkehrsschild kommen und dort abgeschliffen sein muss. Damit ist letztlich ein Austausch des Schildes erforderlich, um den Schaden vollständig zu beseitigen. Ein solcher Austausch verursacht Kosten, die jedenfalls höher als 50 Euro sind. Abgesehen von den bloßen Materialkosten (vgl. dazu beispielsweise https://www.schilder-versand.com/verkehrsschilder/baken) sind auch noch Kosten für die Arbeitszeit zu berücksichtigen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Wirtschaftsbetriebe Duisburg auf weitere Maßnahmen gegenüber der Klägerin verzichtet haben. Für die Wirtschaftsbetriebe mag der Aufwand schlicht zu groß gewesen sein, um einen Anspruch zu verfolgen, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass das Schild in seinem Zustand belassen wird. Dies ändert aber nichts daran, dass das Schild beschädigt wurde. Es mag — nach Ansicht der Wirtschaftsbetriebe — weiterhin seinem Zweck dienen und auch im beschädigten Zustand ausreichen, jedoch verbleibt es dabei, dass die Klägerin auch nach ihrem Vortrag einen Schaden verursacht hat, durch dessen Beseitigung gegebenenfalls Kosten in Höhe von mehr als 50 Euro entstehen würden.
Der Senat verkennt nicht, dass der entstandene Schaden nicht besonders groß gewesen ist. Dies hat, da die Grenze eines völlig belanglosen Schadens überschritten wurde, jedoch lediglich Auswirkungen auf den Umfang der Wartepflicht.
b) Der Umfang der Wartepflicht beurteilt sich nach den Maßstäben der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit (Stuttgart DAR 77, 22) unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben StGB § 142 Rn. 33, beck-online); eine Wartepflicht besteht dann nicht mehr, wenn mit dem Erscheinen feststellungsbereiter Personen am Unfallort nicht gerechnet werden kann. Hier wäre angesichts der Örtlichkeit, der Tageszeit und der Schadenshöhe eine Wartezeit von 10 bis 15 Minuten ausreichend, aber auch erforderlich gewesen. Diese Wartezeit hat die Klägerin unterschritten, da sie nach ihrem eigenen Vortrag überhaupt nicht gewartet hat, ob feststellungsbereite Personen am Unfallort erscheinen.
c) Unerheblich ist die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft hat keine Bindungswirkung.“
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