Die dritte Entscheidung unter dem Stichwort „Gebetsmühle“ betrifft die Urteilgründe, und zwar deren Umfang und die Darstellung der Einlassung des Angeklagten. Auch dazu nimmt der BGH immer wieder Stellung, hier dann jetzt im BGH, Beschl. v. 6.11.2018 – 4 StR 266/18. In Zusammenhang mit dem u.a. letzten Satz handelt es sich quasi um einen Hilferuf des BGH in eigener Sache:
„2. Mit Blick auf die wörtliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten in den schriftlichen Urteilsgründen weist der Senat auf Folgendes hin: Auch wenn sich – wie es hier der Fall war – der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass der Verteidiger mit seinem Einverständnis oder seiner Billigung für ihn eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgibt und das Schriftstück sodann vom Gericht entgegengenommen und – unnötigerweise – als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wird, wird der Inhalt der Erklärung nicht im Wege des Urkundenbeweises, sondern als mündliche Äußerung des Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 – 3 StR 516/08, NStZ 2009, 282, 283; vom 10. November 2008 – 3 StR 390/08, NStZ 2009, 173; vom 27. Februar 2007 – 3 StR 38/07, NStZ 2007, 349). Die wörtliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten birgt vielmehr die Gefahr eines Verstoßes gegen § 261 StPO (vgl. LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 174 [für eine Erklärung des Angeklagten]; BGH, Beschluss vom 22. November 1988 – 1 StR 559/88, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 15 [für das Schreiben eines Zeugen]; OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 3 OLG 130 Ss 30/18, juris [für Protokolle über die Vernehmung einer Zeugin]).
Im Übrigen ist das Tatgericht – unabhängig davon, wie die Einlassung des Angeklagten erfolgt ist – gehalten, sie im Urteil tunlichst unter Beschränkung auf ihren wesentlichen Inhalt mitzuteilen.“
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