Und den Abschluss des Tages macht dann heute der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.08.2018 – 1 RBs 200/18. Ergangen ist die Entscheidung in einem Bußgelverfahren nach der Verurteilung des Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Betroffene hatte mit seinem Zulassungsantrag u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Ohne Erfolg:
„2. Soweit der Betroffene beanstandet, das Amtsgericht habe seinen Antrag auf Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung und Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zwecks Beiziehung weiterer Unterlagen unter Verletzung des rechtlichen Gehörs verfahrensfehlerhaft beschieden, genügt sein diesbezügliches Vorbringen nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen der §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach diesen Vorschriften sind die Tatsachen, aus denen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) hergeleitet wird, im Zulassungsverfahren in Form einer Verfahrensrüge geltend zu machen, die nur dann zulässig erhoben ist, wenn der Antragsteller einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich — bei unterstellter Richtigkeit des Tatsachenvorbringens — der gerügte Verfahrensverstoß bereits schlüssig ergibt (KK¬Hadamitzky, OWiG, 5. Aufl. [2018] § 80 Rdnr. 41b).
Daran fehlt es hier. Aus der beanstandeten Ablehnungsentscheidung kann sich schon deshalb kein Gehörsverstoß ergeben, weil die — überdies von der hier nicht vorliegenden Zustimmung der Staatsanwaltschaft abhängige — Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gem. § 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG im Ermessen des Tatrichters steht. Auch bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann dieser von der Zurückverweisung absehen (Seitz/Bauer, a.a.O., § 69 Rn. 57). Dem Betroffenen steht es dann frei, durch die Stellung von Beweisanträgen auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Dass der Betroffene einen auf Beiziehung der vermissten Unterlagen (u.a. Rohmessdaten sowie Betriebsanleitung und „Lebensakte“ des Messgeräts) gerichteten Beweisantrag gestellt hätte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen hingegen nicht.“
Im Übrigen auch aus anderen Gründen eine OLG-Entscheidung, die der Verteidiger seinem Mandanten nur schwer wird vermitteln können, und zwar: Das AG-Urteil hatte keine Gründe, dennoch aber – wie die h.M. in der Rechtsprechung – keine Zulassung der Rechtsbeschwerde:
„a) Zwar weist das amtsgerichtliche Urteil entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 StPO keine Entscheidungsgründe auf. Das — auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 77b OWiG — unzulässige Fehlen von Urteilsgründen rechtfertigt jedoch im Anwendungsbereich des § 80 OWiG für sich allein noch nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde; vielmehr bedarf es auch in einem solchen Fall einer Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, für die das Rechtsbeschwerdegericht auch auf Er-kenntnisquellen außerhalb der Urteilsurkunde zurückgreifen darf. Das Fehlen von Urteilsgründen führt daher nur dann zur Begründetheit des Zulassungsantrags, wenn der Senat weder aufgrund des abgekürzten Urteils noch aufgrund des Bußgeldbe-scheids, des Zulassungsantrags, eventuell nachgeschobener Urteilsgründe, dienstlicher Erklärungen oder sonstiger Umstände beurteilen kann, ob die Zulassungsvo-raussetzungen vorliegen (BGHSt 42, 187 ff.; Senat, Einzelrichterbeschlüsse vom 18. Januar 2017 — IV-1 RBs 2/17, vom 27. Juni 2012 — IV-1 RBs 98/12, vom 3. Februar 2012 — IV-1 RBs 14/12 und vom 18. Februar 2010 — IV-1 RBs 9/10; OLG Celle NdsRpfl 1997, 52; KG NZV 1992, 332, 333)….“