OWi II: Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde, aber: Einstellung, weil „Verwerfung nicht opportun“ ist

entnommen openclipart.org

Bei der zweiten OWi-Entscheidung des heutigen Tages handelt es sich um den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.10.2018 – IV – 2 RBs 210/18, den mir der Kollege Momberger aus Düsseldorf übersandt mit der Anmerkung, dass es sich manchmal eben doch lohnt eine Sache bis zum Ende durchzufechten.

Hier ging es um die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO. Dagegen legt der Kollege für den Betroffenen Rechtsbeschwerde ein, die allerdings zugelassen werden muss. Das OLG weist den Zulassungsantrag zurück, stellt aber fest, dass die tatsächlichen Feststellungen des AG nicht ausreichen. Und dann ….:

„….

Dass die getroffenen Feststellungen lückenhaft sind und den Schuldspruch nicht tragen, bedarf indes keiner Rechtsfortbildung, sondern ergibt sich unmittelbar aus den normierten Anforderungen des § 23 Abs. la StVO.

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist für den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts nicht maßgeblich, ob das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft ist, sondern ob es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Dies führt dazu, dass bei geringfügigen Geldbußen trotz Anrufung der zweiten Instanz auch ein rechtsfehlerhaftes Urteil Bestand haben kann

3. Der von dem Betroffenen angeführte Zulassungsgrund der Sicherung einer ein­heitlichen Rechtsprechung kommt erst bei einer Geldbuße von mehr als 100 Euro in Betracht

Der Senat greift jedoch unterBerücksichtigung des Umstands, dass eine Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegend nicht opportun erscheint, den entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf und stellt das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein.

IV.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 1 u. Abs. 4 StPO.

Hierbei hat der Senat davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffe­nen der Staatskasse aufzuerlegen. Bei dieser Ermessensentscheidung kann der gesamte Akteninhalt herangezogen werden. Die Polizeibeamten, auf deren Anzeige der Bußgeldbescheid zurückgeht, hat das Amtsgericht nicht als Zeugen gehört. Nach dem Inhalt der polizeilichen Anzeige spricht indes viel dafür, dass der Betroffene das Mobiltelefon bei der Benutzung als Kraftfahrzeugführer in der Hand gehalten hat. Abgesehen davon wären die notwendigen Auslagen auch dann zu Lasten des Betroffenen gegangen, wenn der Senat eine Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde getroffen hätte.2

Liest man so selten. Meist wird der Zulassungsantrag verworfen und es heißt, dass das AG nach den mahnenden Worten des OLg den angesprochenen Fehler nicht noch einmal machen wird. Das sind natürlich dann Entscheidungen, die man als Verteidiger einem Betroffenen nur schwer vermitteln kann.

Ein Gedanke zu „OWi II: Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde, aber: Einstellung, weil „Verwerfung nicht opportun“ ist

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert