Die zweite AE-Entscheidung stammt dann vom BVerfG. Es ist der BVerfG, Beschl., v. 09.08.2018 – 2 BvR 1228/16 – den mir der Kollege Just aus Hamburg vor einiger Zeit übersandt hat. Der Kollege schildert die Vorgeschichte dieser Entscheidung wie folgt:
„Da sich der zugrundeliegende Sachverhalt nicht aus dem Beschluss ergibt:
In einem Steuerstrafverfahren stellte die BuStra diverse Unterlagen des Mandanten sicher. Ich beantragte Akteneinsicht. Es passierte ewig nichts. Sachstandsanfragen wurden lediglich mit „Die Akte ist derzeit anderweitig versandt“ beantwortet. Ich beantragte richterliche Entscheidung über die Sicherstellung (Beschlagnahme wird bestätigt) und dann Beschwerde zum LG. Da uns weder vor der Entscheidung des Amtsgerichts noch vor der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Akteneinsicht gewährt worden war und die Gerichte die Ansicht vertraten, dies müsse man auch nicht, rügten wir nach einer ebenfalls erfolglosen Gehörsrüge die Verletzung des grundgesetzlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör mit einer Verfassungsbeschwerde. Diese dümpelte über ein Jahr vor sich hin. Zwischenzeitlich erreichten wir die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO. Der Mandant erhielt seine Unterlagen zurück. Damit war dann der Grund für die Verfassungsbeschwerde entfallen und das Bundesverfassungsgericht hatte nur noch über die Kosten der Verfassungsbeschwerde zu entscheiden.
Nachdem das Verfahren fast ein weiteres Jahr in Karlsruhe lag, entschied das Bundesverfassungsgericht nun, dass unserem Mandanten die Auslagen für seine Verfassungsbeschwerde nicht zu erstatten sind. Zwar gebe es diverse Grundsatzfragen, die im Zusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfen worden waren, allerdings sei das Verfahren über die Auslagenerstattung nicht dazu geeignet, diese grundsätzlichen Fragen abschließend zu klären.“
Und aus dem BVerfG-Beschluss:
„1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen. Mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>; 87,.394 <398>; 133, 37 <38 Rn. 2>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2017 – 2 BvR 144/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 – 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich gelagerten Fall – bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 – 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2016 – 1 BvR 210/09 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2013 – 2 BvR 1446/12 -, juris, Rn. 5 m.w.N.).
Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung kommt zudem dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>). Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, kann – soweit keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind – davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und sie zu verpflichten, die Auslagen des Beschwerdeführers in gleicher Weise zu erstatten, wie wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <397>).
2. Gemessen daran kommt eine Auslagenerstattung hier nicht in Betracht.
a) Allein dadurch, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdefüh- 5 rer gemäß § 153a StPO eingestellt wurde, haben die Ermittlungsbehörden nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen über die Beschlagnahme für grundrechtswidrig halten.
b) Im Übrigen war die Verfassungsbeschwerde auch nicht in einer Weise of- 6 fensichtlich begründet, die eine Auslagenerstattung rechtfertigen würde.
Ob die zu Haftfällen entwickelte und später auf Wohnungsdurchsuchungen und Anordnungen dinglichen Arrests erstreckte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Akteneinsicht im strafprozessualen Beschwerdeverfahren (vgl. BVerfGK 3, 197; 7, 205; 10, 7; 12, 111) auch auf Beschlagnahmen übertragen werden kann, ist umstritten (vgl. Laufhütte/Willnow, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 147 Rn. 16 einerseits und Michalke, NJW 2013, S. 2334 andererseits) und verfassungsrechtlich noch abschließend nicht geklärt (vgl. auch BVerfGK 1, 45 <46>). Aus der Senatsentscheidung vom 9. März 1965 (BVerfGE 18, 399) ergibt sich nichts anderes. Dort hatte das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch die unterbliebene Akteneinsicht im Beschwerdeverfahrpn nurzleshalb bejaht, weil dem Beschwerdeführer auch Unterlagen vorenthalten worden waren, in die dem Verteidiger die Einsicht gemäß § 147 Abs. 3 StPO in keiner Lage des Verfahrens versagt werden darf, und es nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die angefochtene Entscheidung auf diesen Unterlagen beruhte (vgl. BVerfGE 18, 399 <405 f.>). Weitergehende Aussagen lassen sich dieser Entscheidung nicht entnehmen (vgl. auch Park, StV 2009, S. 276 <281>). Das Verfahren über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG bietet weder Möglichkeit noch Anlass, diese Fragen abschließend zu klären.
Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die ein- 8 schlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Möglichkeit hinweist, die Entscheidung über die Beschwerde bis zur Gewährung von Akteneinsicht zurückzustellen. Diese Rechtsprechung steht nur deswegen mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes in Einklang, weil dem Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers in diesen Fällen nicht mit gleicher Eilbedürftigkeit nachgekommen werden muss wie einem Anfechtungsbegehren, das sich gegen einen fortdauernden Eingriff richtet (vgl. BVerfGK 10, 7 <11>; 12, 111 <117>). Danach kann diese Rechtsprechung jedenfalls nicht ohne Weiteres auf Fälle einer noch andauernden Beschlagnahme übertragen werden.
Aus der wiederholten Versagung von Akteneinsicht aufgrund anderweitiger 9 Versendung der Akte ergibt sich jedenfalls kein offensichtlicher Gehörsverstoß, auf dem die Beschwerdeentscheidung beruhen würde. Denn bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Akteneinsicht jedenfalls auch wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks bis zum Abschluss der Ermittlungen versagt.“