Die zweite Entscheidung kommt heute vom BGH. Es ist der BGH, Beschl. v. 03.07.2018 – 5 StR 38/18.
Eine weitere Entscheidung, in der der BGH zu den Auswirkungen der Änderungen – bei § 265 StPO – durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.08.2017 (BGBl I, S. 3202) Stellung nimmt. Es geht um die Frage, ob das Tatgericht zur (ausdrücklichen) Rücknahme eines rechtlichen Hinweises verpflichtet ist. Der BGH sagt – wie auch schon früher: Nein:
„Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. gegen § 265 StPO liegt nicht vor. Nach Erteilung seines rechtlichen Hinweises, es komme abweichend von der Anklage auch eine Verurteilung wegen Beihilfe in Betracht, war das Landgericht nicht zur „Rücknahme“ dieses Hinweises verpflichtet, bevor es zu einer Verurteilung wegen Täterschaft gemäß der Anklage gelangt ist. Die Erteilung eines rechtlichen Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO begründet kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass das Gericht lediglich diesem Hinweis gemäß urteilt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1998 – 4 StR 633/97, NJW 1998, 3654, 3655). Durch die Neufassung von § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO hat sich daran nichts geändert.“
Ich sehe es anders. Aber: Karlsruhe locuta….