Und als zweite Entscheidung heute dann der KG, Beschl. v. 28.02.2018 – 3 Ws (B) 48/18. Er betrifft eine Frage, um die bei § 24a Abs. 2 StVG – Drogenfahrt – vor einiger Zeit sehr gestritten worden ist, nämlich die Frage, wann bei Cannabiskonsum von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Da gab es die sog. „Längere-Zeit-Rechtsprechung“, die davon ausging, dass dann, wenn der Cannabiskonsum „längere Zeit“ zurücklag, die Annahme von Fahrlässigkeit nicht möglich war. Das war allerdings in der Rechtsprechung der OLG umstritten und ging hin un her. In dem Chor hat auch das KG mitgesungen, dass zunächst auch die „längere-Zeit-Rechtsprechung“ vertreten hatte, sie dann aber 2014 aufgegeben hat (vgl. Drogenfahrt: Weiß doch jeder, dass man nach Kiffen nicht fahren darf….-jetzt auch in Berlin?).
Und dabei bleibt es. Das ist das Fazit aus dem KG-Beschluss vom 28.02.2018:
„1. Die Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene habe bei Fahrtantritt noch damit rechnen müssen, unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis zu stehen, ist frei von Rechtsfehlern. Der Senat hat bereits 2014 von der „Längere-Zeit-Rechtsprechung“ Abstand genommen (vgl. Senat Blutalkohol 52, 32), der zufolge einem Konsument von Rauschmitteln, dessen Konsum „längere Zeit“ zurückliegt, ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könne (vgl. etwa Senat DAR 2010, 274: 14 bis 18 Stunden). In der Besetzung mit drei Richtern hat der Senat entschieden, dass für den Tatrichter im Regelfall kein Anlass besteht, an der Sorgfaltspflichtverletzung und dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu zweifeln, wenn – wie vorliegend – der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum bei der Fahrt erreicht wird. Denn nach § 24a Abs. 3 StVG handelt bereits fahrlässig, wer nach dem Konsum berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich sicher sein zu können, dass der Rauschmittelwirkstoff vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist. Kann der Konsument diese Sicherheit nicht gewinnen, so darf er kein Kraftfahrzeug führen (vgl. Senat Blutalkohol 52, 32). Dem folgt auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGH NZV 2017, 227).“
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