Archiv für den Monat: Juni 2018

Ich habe da mal eine Frage: Kann ich eine zusätzliche VG wie nach RB-Aufhebung abrechnen?

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So, heute dann mal wieder eine Frage zum Bußgeldverfahren. Die hat mich in der letzten Woche erreicht, Und zwar:

Lieber Herr Kollege,

wir haben einen selten Fall: Auf eine Einstellung nach § 47 II OWiG wegen Verjährung durch das AG erfolgte Beschwerde der Amtsanwaltschaft und das LG hat durch Beschluß Verfahren fortgesetzt. Das Ergebnis werden Sie zu gegebener Zeit noch mitbekommen, geht nämlich um die fehlerhafte Ersatzzustellung durch Niederlegung in Kanzleibriefkasten während der Kanzleiöffnungszeiten. Meines Erachtens tritt Verjährung ein, AG sah es auch so, LG nicht, KG hat es in der Blankovollmachtsentscheidung auch so gesehen.

Aber zunächst: Welche Gebühren kann ich denn hier abrechnen? Zusätzliche VerfGeb wie nach RB-Aufhebung? Finde ich es in Ihrem  Gebührenhandbuch?“

Ich habe zur Sicherheit dann nachgefragt: „Was heißt: “ das LG hat durch Beschluß Verfahren fortgesetzt“? Also Einstellungsentscheidung aufgehoben?“ Das hat der Kollege bestätigt.

Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger, oder: Reparaturbedarf

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So, und eine Entscheidung gibt es am Gebührenfreitag dann natürlich auch. da ich vorhin in dem Posting zum 3. KostRMoG den Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger angesprochen habe, passt ganz gut der LG Stade, Beschl. v. 20.04.2018 – 201 KLs 161 Js 6995/17 (9/17), den mir der Kollegen J.Breu aus Hamburg übersandt hat.

„Die Zusatzgebühr in Höhe von 152,32 € einschließlich Mehrwertsteuer ist nicht angefallen und wurde daher zurecht abgesetzt. Denn die für die Festsetzung der Gebühr maßgebliche Zeit lag unter 5 Stunden.

Die Hauptverhandlung im gebührenrechtlichen Sinn dauerte von 9:15 Uhr bis 14:50 Uhr, davon ist nach der Rechtsprechung des OLG Celle (Niedersächsische Rechtspflege 2016, Seiten 374 ff) die Zeit von 12:45 Uhr bis 14:40 Uhr in Abzug zu bringen. Das OLG Celle hat in der genannten Entscheidung entschieden, dass die Mittagspause unabhängig von ihrer Dauer stets voll und sonstige Unterbrechungen von mehr als 1 Stunde Dauer voll in Abzug zu bringen sind. Vorliegend war die Hauptverhandlung in der Zeit von 11:35 Uhr bis 12:00 Uhr und von 12:45 Uhr bis 14:40 Uhr unterbrochen. Während die 1. Unterbrechung bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung nicht in Abzug zu bringen ist, ist die 2. Unterbrechung in voller Länge in Abzug zu bringen, unabhängig davon, ob man sie als Mittagspause oder als sonstige Unterbrechung oder als Kombination aus beidem wertet. Eine mehr als 5 Stunden dauernde Hauptverhandlung hat nicht stattgefunden und zwar selbst dann nicht, wenn man lediglich die festgesetzte Dauer der Mittagspause (45 Minuten) berücksichtigen würde. Selbst dann hätte die Hauptverhandlung nur 4 Stunden 50 Minuten gedauert.

Die Unterbrechung diente eindeutig auch der Mittagspause. Wer diese wahrgenommen hat und dafür welche Zeit auch immer verwendet hat im Rahmen der Unterbrechung, ist ohne Belang.“

Lasse ich mal so stehen. Zeigt aber m.E., dass der Gesetzgeber an der Stelle nacharbeiten könnte.

Was bringt ein 3. KostRMoG ggf. Neues im Straf-/Bußgeldverfahren, und vor allem: Wann?

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Heute am Gebührenfreitag eröffne ich dann mal nicht mit einer Entscheidung, sondern mit ein paar Anmerkungen zu „Vorschläge zur regelmäßigen Anpassung, strukturellen Änderung und Ergänzung und Klarstellung des RVG – Gemeinsamer Katalog von DAV und BRAK –
März 2018″, die ja vor einiger Zeit dem BMJV überreicht worden sind. Ich greife aber nur die das Strafrecht betreffenden konkreten Vorschläge auf. Das sind:

  • Gebühr für die Tätigkeit im strafrechtlichen Zwischenverfahren
  • Wegfall der Begrenzung der Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG
  • Ergänzung der Nr. 4141 VV RVG bei Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls
  • Grundgebühr in der Strafvollstreckung

Und dann:

  • Verzinsung für verspätet ausgezahlte/festgesetzte PKH- und VKHAnwaltsvergütung durch entsprechende Anwendung von § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO
  • Anhebung der Auslagentatbestände
  • Klarstellung bei der Vergütung für Zeugenbeistandsleistung durch einen neuen § 48 Abs. 7 RVG-E
  • Klarstellung bei der Auslagentatbestand nach Nr. 7000 VV Nr. 1 VV RVG dahingehend, dass auch das Einscannen von in Papierform vorliegenden Akten zur weiteren Bearbeitung als elektronische Akte von der Pauschale erfasst wird.

Ich hoffe, dass ich nichts vergessen habe.

Vorläufig bewertet: Sicherlich sehr wichtige Vorschläge und Änderungen, wenn sie denn kommen. Allerdings gehen sie mir an einigen Stellen nicht weit genug.

  • Die Nr. 4102 VV RVG müsste man m.E. von Grund auf „reformieren“/ändern und den Streit, welche sonstigen Termine denn ggf. auch unter die Nr. 4102 VV RVG fallen, damit beenden/eindämmen.
  • Und auch die Frage der Vergütung des Zeugenbeistandes wird m.E. nicht unbedingt endgültig die Diskussion in dieser Frage beenden. Offen bleibt der Wahlzeugenbeistand. Und: Es soll zwar wohl nach Teil 4 Abschnitt 1 Vv RVG vergütet werden, eindeutig ist das aber nicht. Da gefiel mir der Änderungsvorschlag zum 2. KostRMoG, der dann nicht Gesetz geworden ist, besser.
  • Nicht geklärt ist auch die Frage der Vergütung des Terminsvertreters.
  • Auch die Frage des Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger – Berechnung der maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer – könnte man mal überdenken.

Und dann bleibt die Frage: Wann kommt denn nun ein 3. KostRMoG? Ich wage, wenn man mal alle Vorgaben usw. berücksichtigt, auf das Ende der Legislaturperiode. Aber zumindest ist ja schon mal die Diskussion eröffnet.