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So, und eine Entscheidung gibt es am Gebührenfreitag dann natürlich auch. da ich vorhin in dem Posting zum 3. KostRMoG den Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger angesprochen habe, passt ganz gut der LG Stade, Beschl. v. 20.04.2018 – 201 KLs 161 Js 6995/17 (9/17), den mir der Kollegen J.Breu aus Hamburg übersandt hat.
„Die Zusatzgebühr in Höhe von 152,32 € einschließlich Mehrwertsteuer ist nicht angefallen und wurde daher zurecht abgesetzt. Denn die für die Festsetzung der Gebühr maßgebliche Zeit lag unter 5 Stunden.
Die Hauptverhandlung im gebührenrechtlichen Sinn dauerte von 9:15 Uhr bis 14:50 Uhr, davon ist nach der Rechtsprechung des OLG Celle (Niedersächsische Rechtspflege 2016, Seiten 374 ff) die Zeit von 12:45 Uhr bis 14:40 Uhr in Abzug zu bringen. Das OLG Celle hat in der genannten Entscheidung entschieden, dass die Mittagspause unabhängig von ihrer Dauer stets voll und sonstige Unterbrechungen von mehr als 1 Stunde Dauer voll in Abzug zu bringen sind. Vorliegend war die Hauptverhandlung in der Zeit von 11:35 Uhr bis 12:00 Uhr und von 12:45 Uhr bis 14:40 Uhr unterbrochen. Während die 1. Unterbrechung bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung nicht in Abzug zu bringen ist, ist die 2. Unterbrechung in voller Länge in Abzug zu bringen, unabhängig davon, ob man sie als Mittagspause oder als sonstige Unterbrechung oder als Kombination aus beidem wertet. Eine mehr als 5 Stunden dauernde Hauptverhandlung hat nicht stattgefunden und zwar selbst dann nicht, wenn man lediglich die festgesetzte Dauer der Mittagspause (45 Minuten) berücksichtigen würde. Selbst dann hätte die Hauptverhandlung nur 4 Stunden 50 Minuten gedauert.
Die Unterbrechung diente eindeutig auch der Mittagspause. Wer diese wahrgenommen hat und dafür welche Zeit auch immer verwendet hat im Rahmen der Unterbrechung, ist ohne Belang.“
Lasse ich mal so stehen. Zeigt aber m.E., dass der Gesetzgeber an der Stelle nacharbeiten könnte.