So, und zum Abschluß bringe ich heute dann den AG Eisleben, Beschl. v. 25.04.2018 – 12 OWi 284/16, den mir der Kollege Ratzka aus Eisleben geschickt hat. Es geht mal wieder um die Erstattung von Kosten eines Sachverständigengutachtens nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitun, wozu das Gutachten beigetragen hat. Die Bußgeldbehörde hatte die Erstattung abgelehnt, und zwar mit der immer wieder kehrenden Begründung: Die Einholung eines Privatgutachtens könne immer nur dann notwendig sein, wenn Mängel vorliegen, die zur Einholung des Gutachtens drängen, d.h., wenn die bisher geführten Ermittlungen unzureichend waren. Allerdings sei es den Betroffenen auch in diesen Fällen zuzumuten, die Behebung solcher Ermittlungslücken durch das Gericht oder die Ermittlungsbehörden zu beantragen.
Das AG hat das zu Recht anders gesehen:
„Die von der Betroffenen geltend gemachten Auslagen für das Gutachten der VUT i.H.v. 1.061,41 € hingegen wurden von der Bußgeldbehörde zu Unrecht nicht festgesetzt. Gemäß § 464a StPO sind die der Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Hierbei verkennt das Gericht nicht die überwiegend vertretene Ansicht, dass die Einholung eines Privatgutachtens im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zwar zweckmäßig erscheinen mag, jedoch nicht notwendig ist (vergleiche hierzu Meyer-Gossner, § 464 Buchst. a, Rn. 16). Auch die Rechtsprechung des Landgerichts Halle (Beschluss vom 11.02.2016 Az. 3 QS 20/16) hat das Gericht nicht außer Acht gelassen. Allerdings weicht der vorliegende Sachverhalt deutlich von dem durch das Landgericht Halle zu entscheidenden Fall ab. Im vorliegenden Fall nämlich hat die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid auf Grundlage einer Messung erlassen, die ersichtlich nicht den Auswertekriterien des Herstellers entsprach. Die Betroffene konnte daher auch aus der Sicht ex ante nicht darauf vertrauen, dass die Bußgeldbehörde von Amts wegen, also aus eigenem Antrieb, ihren Bußgeldbescheid wieder zurücknehmen werde, wenn ihr nicht aufgrund gutachterlicher Tätigkeit Veranlassung hierzu gegeben worden wäre, das Verfahren zu weiteren Aufklärung und Stellungnahme der hierfür zuständigen Stelle im Hause vorzulegen. Bei einer aufmerksamen Prüfung des Messfotos hätte die Bußgeldstelle bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides Veranlassung gehabt, diese Erklärung herbeizuführen, da sie dies nicht getan hat, war es aus Sicht der Betroffenen nicht nur zweckmäßig, sondern auch notwendig, die Messung mittels eines von ihr eingeholten Gutachtens überprüfen zu lassen. Sie kann also nun nicht darauf verwiesen werden, durch das Stellen entsprechender Anträge bei der Bußgeldbehörde hätte ein Privatgutachten vermieden werden können. Da letztlich auch ex post betrachtet das Sachverständigengutachten entscheidungserheblich geworden ist, da es letztlich zur Einstellung des Verfahrens geführt hat, sind der Betroffenen die durch die Einholung des Gutachtens entstandenen Kosten auch zu erstatten.“
Das ist zweifellos richtig so. Man fragt sich allerdings, ob für ein Gutachten, mit dem ein Mangel festgestellt wird, der bereits bei „aufmerksamer Prüfung des Messfotos“ erkennbar war (Schrägstellung des Kfz), zu Recht über 1000 € in Rechnung gestellt worden sind.
ich glaube nicht, dass das die Staatskasse etwas angeht….
Da kenne ich ganz andere Rechnungen.
Mir scheint das eher preiswert zu sein.
Ich denke schon, dass überhöhte Gebühren die Staatskasse etwas angingen, da überhöhte Auslagen nicht „notwendig“, also erforderlich im Sinne des § 464a StPO und mithin auch nicht ersatzfähig wären. 1.000,- € dürften sich bei einer wirklich umfassenden Prüfung zwar wahrscheinlich noch im Rahmen bewegen. Der Einwand von Moneypenny ist aber sicher berechtigt, und Ihre Antwort widerspricht der Rechtslage.
Man merkt, die Justiz ist daheim.
In Ausnahmefällen vielleicht, aber diese ist sicherlich keiner, auch wenn es die Vertreterin der Staatskasse so sieht oder sich wünscht. Es muss doch große Freude bereiten, über anderer Leute Geld zu bestimmen.
Im Übrigen: Wenn der Mangel „bei “aufmerksamer Prüfung des Messfotos” erkennbar war“, dann ist es nur richtig, wenn die Verwaltungsbehörde den SVB zahlt. Wer nicht hören/sehen will, muss fühlen.
Warum sollen 1000,00 eines außergerichtlich tätigen Sachverständigen unverhältnismäßig sein, wenn Gerichte keinerlei Schmerzen verspüren die selbe Messung von gerichtlich bestellten Gutachtern für 2000€ begutachten zu lassen, wobei viele solcher “Gutachten” den Namen eigentlich gar nicht verdienen, sondern “Heiligsprechung der per se sakrosankten Messung” genannt werden müssten.
@Rechtschaffen: Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, aber beim Haus und Hof-Gutachter tört das natürlich nicht …
Hmmm…
Bei der Examensvorbereitung nannte man das damals „Sachverhaltsquetsche“.
Hier wird über die Verhältnismäßigkeit der Höhe der Gutachterkosten diskutiert – dabei waren die in dem vorliegenden Fall gar nicht streitig, sondern es ging um die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten in ihrem sosein.
Ob hier wieder der uns allen innewohnende juristische Diskussionsreflex getriggert wurde?
Merke:
Arguing with a lawyer is like wrestling with a pig – everyone gets dirty, but the pig loves it!
😉
Schönes Wochenende!
@Burhoff:
Zu Ihrer Antwort auf den Kommentar von briag:
Der Auslagenersatzanspruch ist aber kein Selbstzweck und kein Strafschadenersatz gegen die Staatskasse, weil sich irgendein Bediensteter doof angestellt hat. Das sehen/fühlen-Argument zieht mE nicht.
@Elmar: Es geht um die Erstattungsfähigkeit der Auslagen dem Grunde und der Höhe nach. Und warum soll es einem Betroffenen da gegenüber der Staatskasse besser gehen als gegenüber einer Zivilpartei, von der gibt es bei Ersatzansprüchen idR auch nur die „erforderlichen“ Beträge (§ 249 II, 670 BGB und ggf. noch den Mitverschuldenseinwand …).