Manchmal tun Tatrichter mir auch ein wenig Leid, wenn es um die Rechtsprechung des BGH geht 🙂 . Denn in dem ein oder anderen Fall, werden sie denken (können): Was will er denn nun eigentlich? Mal meckert er, dass zu wenig geschrieben wird, mal wird – wie im BGH, Beschl. 25.01.2018 – 5 StR 582/17 – dort ganz am Ende – „ergänzend bemerkt“:
„2. Zum Inhalt der Urteilsgründe bemerkt der Senat ergänzend: Verfahrensvorgänge sind im Urteil grundsätzlich nicht zu erörtern. Insbesondere sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln von Rechts wegen nicht geboten; zur Vermeidung der Überfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe sind sie regelmäßig sogar tunlichst zu unterlassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273 Rn. 17; Beschluss vom 8. Mai 2007 – 1 StR 202/07; MüKo-StPO/Wenske, § 267 Rn. 79 ff.). „
Nun ja, was er will (?), wird m.E. deutlich: Keine überfrachteten Urteilsgründe = er will nicht so viel lesen müssen. Kann man ja auch verstehen.
Und für die LG ist der „Hilferuf“ des BGh letztlich ja auch hilfreich. Denn es gilt ja nicht unbedingt der Satz: Wer schreibt, der bleibt. Denn, wer viel schreibt, kann auch viel Falsches schreiben. 🙂