Nachdem nun gestern bei meinem ersten Beitrag: „Nur drei Wochen darf unterbrochen werden, oder: Sachverhandlung?“ (fast) alles schief gelaufen ist – falsche Überschrift/falscher Ansatz und die Entscheidung, war schon mal gelaufen – habe ich heute morgen einen Kaffee mehr getrunken. Bin also wach – hoffentlich 🙂 .
Heute gibt es dann drei Owi-Entscheidungen, dioe noch nicht gelaufen sind. Zumindest bei mir nicht 🙂 . Ich eröffne mit dem AG Kassel, Beschl. v. 13.02.2018 – 386 OWi 58/18, den mir der „Hexer“ – der Kollege T. Geißler aus Wuppertal – übersandt hat. Thema ist der verfahrensrechtliche Dauerbrenner im Bußgeldverfahren, also die Einsicht/das Zurverfügungstellen der Messdaten. Der Verteidiger hatte bei der Verwaltungsbehörde beantragt, ihm die konkrete Falldatei sowie den gesamten Messfilms zu übersenden sowie Auskunft über tatsächlich erfolgte Wartungen und/oder Reparaturen an dem verwendeten Messgerät zu erteilen. Die Bußgeldbehörde lehnt ab: Er habe keinen Anspruch auf die komplette Messreihe habe und die konkrete Falldatei könne er in den Räumlichkeiten der Behörde einsehen.
„Der Betroffene hat lediglich einen Anspruch auf Übersendung der Falldatei der konkreten Messung. Diese Falldatei nebst öffentlichem Schlüssel ist ihm zur Verfügung zu stellen. Diese Daten sind den Betroffenen auf einem durch ihn zur Verfügung gestellten Datenträger, der bei Übersendung versiegelt sein muss, zu speichern.
Der Betroffene hat hingegen keinen Anspruch auf Übersendung der digitalisierten Falldateien der kompletten Messserie. Die Messreihe ist nicht Aktenbestandteil. Bei einem Verkehrsverstoß ist das einzige Beweismittel das Messbild des Betroffenen mit den ihn betreffenden Messdaten in der ausgewerteten verbildlichten Form. Dieses befindet sich in der Gerichtsakte. Dieses Messbild beruht auf der digitalisierten Falldatei der Messung des Betroffenen, weshalb dieser einen Anspruch auf Übersendung dieser und nur dieser Falldatei hat.
Das Einsichtsrecht des Betroffenen gilt hingegen nicht für die gesamte Messreihe. Ein Anspruch auf Übersendung besteht hier nur, sofern der Betroffene tatsachenfundiert vorträgt, warum er die gesamte Messreihe benötigt und dabei in die grundrechtlich geschützten Rechte Dritter eingreifen will. Derartiges trägt der Betroffene nicht vor. Vielmehr wird pauschal vorgetragen, dass die Messreihe zur Überprüfung der Verkehrsfehlergrenzen und der Messbeständigkeit erforderlich sei. Beides wird jedoch bereits durch den Eichschein bestätigt.
Für die Rüge einer fehlenden Geräteakte gemäß S 31 MessEG gilt das gleiche. Reparaturund Wartungsbescheinigungen sind keine geeigneten Beweismittel, um tatsachenbegründete Zweifel an der Messrichtigkeit eines geeichten Messgerätes begründen zu können. Da eine Reparatur des Messgerätes ohne Zerstörung der Eichsiegel nicht erfolgen kann und diese Marken ausweislich des Messprotokolls vollständig, aktuell und unbeschädigt waren, folgt daraus zwangsläufig, dass keine Reparaturen seit der letzten Eichung erfolgt sind. Ob vor der letzten Eichung Reparaturen erfolgt sind, ist unbeachtlich, da durch diese Eichung bestätigt wird, dass das Messgerät zuverlässig die Verkehrsfehlergrenzen einhält.“
Na ja ….