Bei der zweiten Entscheidung, die ich zur Zeugnisverweigerung vorstelle, handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 09.11.2017 – 4 RVs 127/17. AG und LG haben den Angeklagten wegen Strafvereitelung durch Unterlassen (§ 258 StGB) verurteilt, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen: Der Angeklagte wurde „in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Coesfeld gegen X in der dortigen Hauptverhandlung vom 03.09.2015 als Zeuge vernommen. X wurde seinerzeit vorgeworfen, zusammen mit dem Angeklagten eine Cannabis-Indoorplantage betrieben zu haben. Der Angeklagte war bereits Ende 2014 wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden. Im Rahmen seiner Zeugenaussage gab der Angeklagte nach Belehrung über seine Rechte und Pflichten an, dass nicht X, sondern ein anderer Mittäter zusammen mit ihm (dem Angeklagten) die Plantage betrieben habe. Die Mitteilung des Namens dieses Mittäters verweigerte der Angeklagte aus angeblicher Angst vor Repressalien gegen sich und seine Familie. Auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berief sich der Angeklagte seinerzeit nicht. X wurde schließlich freigesprochen. Eine Strafverfolgung gegen den unbekannten Mittäter konnte bisher – was dem Angeklagten bewusst war – nicht eingeleitet werden. Weder im Nachgang zum Strafverfahren gegen X noch in dem hiesigen Verfahren hat der Angeklagte den Namen des Mittäters preisgegeben. Dass der Angeklagte oder seine Familie tatsächlich Bedrohungen seitens des unbekannten Mittäters ausgesetzt gewesen seien, verneinte das Landgericht. Rechtlich wertete das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als Strafvereitelung durch Unterlassen. Den Angeklagten habe als Zeuge in dem Verfahren gegen X eine Garantenstellung für die staatliche Strafrechtspflege getroffen.“
Das OLG hat die Revision verworfen und meint (in seinem Leitsatz):
„Die unberechtigte Verweigerung des Zeugnisses kann zur Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen (§13 StGB) führen, weil der Zeuge in dieser Eigenschaft Garant für die staatliche Strafrechtspflege ist, was aus seiner besonderen strafprozessualen Pflichtenstellung folgt.“
Die Ansicht des OLG Hamm ist abzulehnen. Popp hat es in JR 2014,418 – 426 zutreffend auf den Punkt gebracht: „Zeugen im Strafprozess haben eine »dem Strafgesetz gemäßen« Sanktionierung des Beschuldigten nicht zu garantieren. Ihr prozessordnungswidriges Schweigen ist eben dies: prozessordnungswidrig. Nach §§ 258 I, 13 StGB strafbar ist es nicht.“
Im übrigen: Zum Unterlassen genügt aber nicht jede Pflichtwidrigkeit. „Die Handlungspflicht, die der Täter versäumt, muß vielmehr die Abwendung des tatbestandsmäßigen Erfolgs zum Gegenstand haben (§ 13 Abs. 1 StGB), ihm also gerade zur Wahrung desjenigen Rechtsguts auferlegt sein, dem der Schutz des Straftatbestands gilt (Garantenpflicht, BGHSt 38, 388, 389; BGHR StGB § 257 Abs. 1 Absicht 1). “ BGH 2 StR 670/96 – Urteil vom 30. April 1997
Diese OLG-Rechtsprechung würde ja in den oftmals schwierig zu entscheidenen Fällen des § 55 StPO eine Anklage wegen Beihilfe für den als Zeugenbeistand beratenden RA nach sich ziehen!?!?