Heute will ich dann noch einmal drei BGH-Entscheidungen vorstellen, um den „Entscheidungsberg“, der sich während meines Urlaubs aufgebaut hat, abzubauen. Zunächst dann der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 23.11.2017 – 4 StR 427/17. Ergangen ist er in einem Verfahren, in dem die Angeklagte u.a. wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist. Das LG hat ihr außerdem die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Wegen dieser Maßregel hatte die Revision der Angeklagten Erfolg:
„Die Entscheidung über die Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB hat keinen Bestand, da sie entgegen der Vorschrift des § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht begründet worden ist und somit eine rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht ermöglicht.
Soll einem Täter wegen einer anderen Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, die Fahrerlaubnis entzogen werden, muss der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 – 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297, 298 mwN; zur Anordnung einer isolierten Sperrfrist vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 487/14, NStZ-RR 2015, 123 [Ls]). Zwar belegt das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem deutlichen und zumindest mitunfallursächlichen Einfluss von Ampheta-minen in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs nahe legt (vgl. § 315c Abs. 1 Nr. 1a, § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Dies rechtfertigt jedoch ein Absehen von jeglicher Begründung – wie hier – nicht. Es kommt hinzu, dass auch das nicht unerhebliche Maß der verhängten Sperre von drei Jahren bei einem Täter, der nach den Urteilsfeststellungen erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, einer Begründung bedurft hätte.“
Auf die „Idee“, die Verhängung der Maßregel überhaupt nicht zu begründen, muss man ja erst mal kommen. Aber der Grund dürfte hier auf der Hand liegen: Verhandelt worden ist vor dem Schwurgericht. Das hat mit der Entziehung der Fahrerlaubnis i.d.R. weniger zu tun. Da kann man die Begründung schon mal vergessen. 🙂