Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Zeugenbeistand in zwei Terminen – eine oder zwei TG?

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Die erste Gebührenfrage 2018 vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Zeugenbeistand in zwei Terminen – eine oder zwei TG?, lässt/ließ sich m.E. wirklich kurz beantworten, nämlich:

Die Frage ist nicht ganz unstreitig, wird aber m.E. vom OLG Düsseldorf (vgl. RVGreport 2012, 454 m. Anm. Volpert = StRR 2013, 79 = RVGprofessionell 2012, 169) richtig beantwortet: Das sagt: „Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand gem. § 68b StPO erstreckt sich auf die Dauer der Vernehmung des Zeugen und endet grundsätzlich erst mit dessen Entlassung. Wird daher die in einem Termin begonnene und mangels Entlassung des Zeugen noch nicht beendete Vernehmung in einem anderen Termin fortgesetzt, entsteht insgesamt nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV.“ Das OLG Stuttgart (StRR 2010, 357 = RVGreport 2010, 340 = Justiz 2011, 367) hat das zwar anders gesehen. Die Auffassung ist aber nicht zutreffend.

Und: Der im Kommentar zur Frage angeführten Entscheidung OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.09.2016 – 1 Ws 145/16 – liegt m.E. eine andere Fallgestaltung zugrunde.

Dem Rechtsanwalt bleibt daher in diesen Fällen ggf. nichts anderes, als eine Pauschgebühr nach § 51 RVG zu beantragen (vgl. dazu z.B. KG, NStZ-RR 2013, 232 = RVGreport 2013, 229; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 22.5.2013 – 1 AR 1/13; OLG Saarbrücken, StRR 2015, 196 = RVGreport 2015, 216).

2 Gedanken zu „Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Zeugenbeistand in zwei Terminen – eine oder zwei TG?

  1. Jochen Bauer

    Welche Fundstelle zum OLG Stuttgart meinen Sie?

    Ihr Link auf das OLG Stuttgart verweist – neuerlich- bei der 1. Quellenangabe (StRR 2011, 357) auf BGH, Urt. v. 14.04.2011 – IX ZR 153/10 (LG Berlin) und bei der 2. (RVGreport 2011, 340) auf BGH, Beschl. v. 14.03.2011 – 5 StR 109/07 (LG Potsdam). Und unter der 3. (Die Justiz 2011, 367) finde ich OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.07.2011 – 1 Ss 156/11 (Zur Feststellung des Toleranzwerts im Falle des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts eines Kraftfahrzeugs bei einer fehlerfrei zustandegekommenen Verwiegung u.a.)

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