Die zweite vorgestellte Entscheidung ist der BVerfG, Beschl. v. 08.11.2017 – 2 BvR 1366/17. Wenn man den Beschluss liest, wundert man sich, dass die Entscheidung dem BVerfG eine PM wert war.
Der Sachverhalt ist zwar interessant. Es geht um einen gemäß § 178 GVG verhängten Ordnungsgeldbeschluss, nachdem der Angeklagte geweigert hatt, der Aufforderung des Gerichts, sich zur Urteilsverkündung zu erheben, Folge zu leisten. Außerdem war er ohne ausreichende Entschuldigung um 30 Minuten verspätet zur Hauptverhandlung erschienen. Der Angeklagte hatte sich auch bereits früher geweigert, sich anlässlich der Vereidigung eines Zeugen zu erheben, und war zudem wiederholt verspätet zur Hauptverhandlung erschienen. Der Angeklagte begründete seine Weigerung, für die Urteilsverkündung aufzustehen, damit, dieses sei ihm aus religiösen Gründen verboten, weil er sich nur für Allah erheben dürfe.
Tja, leider erfahren wir aber nicht, wie das BVerfG den Sachverhalt rechtlich sieht. Denn.
„Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in seinem Grundrecht auf Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) verletzt zu sein. Er hat nicht hinreichend dargetan, dass die – auch auf das mehrmals verspätete Erscheinen gestützte – Verhängung des Ordnungsgeldes in nicht gerechtfertigter Weise in sein Grundrecht auf Glaubensfreiheit eingegriffen hätte.“
Man kann sagen, dass das BVerfG das doch sogar noch relativ humorvoll mit einer kleinen Spitze gelöst hat, wenn es mit der Paranthese neugierig die Augenbrauen hebt, welche Glaubensvorschriften denn gegen die Pünktlichkeit ins Feld geführt werden könnten.